37 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
BGE | Regeste | Schlagwörter |
102 Ib 35 | Art. 100 lit. f OG, Art. 31 Ziff. 2 MStG. 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Strafvollzugsverfügung ist auch zulässig, wenn die Strafe von einem Militärgericht ausgesprochen wurde (Erw. 1). 2. Nicht willkürliche Anordnung der Schutzaufsicht über einen bedingt Entlassenen (Erw. 2). | Beschwerde; Schutzaufsicht; Bundesgericht; Militärisch; Beschwerdeführer; Militärdepartement; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Militärische; Bedingte; Eidgenössische; Entlassung; Probezeit; Verfügung; Vollzug; Ordnete; Anstalt; Anordnung; Militärischen; Verurteilungen; Freiheitsstrafen; Eidgenössischen; Urteil; Wiesen; Entscheid; Verfügungen; Angeordnete; Gesuch; Gebiet; Vollzogen |