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Code pénal militaire (CPM)

Art. 31 CPM de 2021

Art. 31 Code pénal militaire (CPM) drucken

Art. 31–

37

37 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 Ib 35Art. 100 lit. f OG, Art. 31 Ziff. 2 MStG. 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Strafvollzugsverfügung ist auch zulässig, wenn die Strafe von einem Militärgericht ausgesprochen wurde (Erw. 1). 2. Nicht willkürliche Anordnung der Schutzaufsicht über einen bedingt Entlassenen (Erw. 2). Beschwerde; Schutzaufsicht; Bundesgericht; Militärisch; Beschwerdeführer; Militärdepartement; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Militärische; Bedingte; Eidgenössische; Entlassung; Probezeit; Verfügung; Vollzug; Ordnete; Anstalt; Anordnung; Militärischen; Verurteilungen; Freiheitsstrafen; Eidgenössischen; Urteil; Wiesen; Entscheid; Verfügungen; Angeordnete; Gesuch; Gebiet; Vollzogen
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