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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 31 EMRK vom 2020

Art. 31 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 31 Befugnisse der Grossen Kammer

 

Die Grosse Kammer:

a)
entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist;
b)1
entscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Artikel 46 Absatz 4 befasst wird; und
c)2
behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.

1 Eingefügt durch Art. 10 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).
2 Ursprünglich: Bst. b.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 31 Menschenrechtskonvention (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK2-13-33Hausdurchsuchung und BeschlagnahmeBeschwerde; Schlag; Recht; Schlagnahme; Suchung; Führerin; Deführerin; Waltschaft; Beschlagnahme; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Recht; Durchsuchung; Hausdurchsuchung; Reiche; Graubünden; Stellung; Zwangsmassnahme; Befehl; Mäss; Dacht; Kantons; Schen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 314 (1B_270/2013)Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1, 12 und 13 StPO; Art. 103 f. BGG; Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft gegen eine (umgehend vollzogene) Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts. Anders als bei der Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts oder des erstinstanzlichen Strafrichters (E. 2.2), kann mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in der Regel nicht verhindert werden, dass die Haftentlassung sofort vollzogen wird (E. 2.3). Beschwerde; Gericht; Staatsanwaltschaft; Bundes; Verfahren; Bundesgericht; Sachen; Freilassung; Zwangsmassnahmengericht; Verfahrens; Beschuldigte; Sicherheit; Massnahme; Vorsorgliche; Haftentlassung; Sicherheitshaft; Verfahrens; Beschuldigten; Bundesgerichts; Unverzüglich; Recht; Beschwerdeinstanz; Verhindern; Urteil; Verfahrensleitung; Beschwerderecht; Beschwerdeführerin; Untersuchungshaft; Bundesgerichtsgesetz; Entscheid
138 IV 148 (1B_254/2012)Telefonische Mitteilung des Haftentscheids an die Staatsanwaltschaft, wenn keine Untersuchungshaft angeordnet wird; Art. 222, 225 Abs. 1 und Art. 226 Abs. 2 und 5 StPO; Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV; Art. 5 EMRK. Beantragt die Staatsanwaltschaft für eine beschuldigte Person die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft, kann ihr das Zwangsmassnahmengericht einen negativen Entscheid telefonisch mitteilen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht teilnimmt. Einen gesetzlichen Anspruch darauf hat die Staatsanwaltschaft allerdings nicht. Die vorläufige Fortdauer der Haft, bis die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz über die vorsorgliche Inhaftierung während des Beschwerdeverfahrens entscheiden kann, ist in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen rechtmässig (E. 3.1-3.4). Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmengericht; Untersuchungshaft; Entscheid; Verhandlung; Beschwerdeinstanz; Telefonisch; Verfahren; Freilassung; Unverzüglich; Verfahrens; Stunden; Person; Beschuldigte; Aufrechterhaltung; Anordnung; Beschuldigten; Beschwerderecht; Verfahrensleitung; Vorgehen; Beschwerdeführer; Kantons; Zwangsmassnahmengerichts; Beantragte; Eröffnung; Vertreten; Interesse; Obergericht
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