E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 31 DBG vom 2021

Art. 31 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 31 Verluste

1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.1

2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 31 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120002mehrfacher Steuerbetrug etc. Schuldig; Steuer; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Bundesgericht; Berufung; Steuerbetrug; Aussage; Urteil; Privat; Recht; Recht; Private; Geschäft; Steueramt; Gäste; Berufungsverfahren; Bundesgerichts; Angeklagte; Steuerbetrugs; Steuerhinterziehung; Gericht; Geburtstag; Verfahrens; Aussagen; Privaten; Erwähnt; Obergericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/168, B 2015/175Entscheid Steuerrecht. Art. 183 StG (sGS 811.1). Art. 120 DBG (SR 642.11). Eintritt der Beschwerde; Beschwerdeführer; Steuer; Beschwerdeführerin; Recht; Selbständig; Entscheid; Selbständige; Vorinstanz; Erwerb; Verwaltung; Veranlagung; Abzug; Bundes; Verlust; Schuld; Hinweis; Beschwerdegegner; Verfahren; Kantons; Verwaltungsgericht; Unterhalt; Erwerbstätigkeit; Betrag; Rechnung; Verluste; Stall; Liegenschaft
SGB 2013/230, B 2013/231Entscheid Steuerrecht, selbständige Nebenerwerbstätigkeit. Art. 18 Abs. 1 DBG, Art. 31 Abs. 1 StG.Wer bei minimalem Umsatz über Jahre relativ hohe Verluste und nur unerhebliche Gewinne erzielt, weil er der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit – die er neben einer unselbständigen Haupterwerbstätigkeit mit entsprechenden Einkünften ausübt - pauschal Anteile an Wohn- und weiteren Lebenshaltungskosten belastet, handelt nicht in Gewinnabsicht (Verwaltungsgericht, B 2013/230 und B 2013/231).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,gegenVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undKantonales Beschwerde; Beschwerdeführer; Verlust; Geschäft; Selbständig; Gewinn; Bundes; Selbständige; Einkommen; Beziehungsweise; Bundessteuer; Pauschal; Gemachte; Kanton; Geschäftsjahr; Arbeit; Beschwerdeführers; Erwerbstätigkeit; Recht; Umsatz; Aufwendungen; Erwerbstätig; Verwaltungsgericht; Instrumente; Verbindung; Gemachten; Entscheid; Vorinstanz; Jährlich; Hinweis
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 206 (2C_851/2018)Art. 8 Abs. 1, 127 Abs. 2 und 3 BV; Art. 8 Abs. 1, 12 Abs. 1, 4 und 5 StHG; § 224a StG/ZH in der Fassung vom 23. Oktober 2017 zur Anrechnung von operativen Verlusten an Gewinne, die bei Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens entstehen; abstrakte Normenkontrolle. Anders als die intertemporale Verlustverrechnung, die das StHG zwingend vorschreibt, ist es den Kantonen mit monistischem System überlassen, die steuerartübergreifende Verlustanrechnung von Betriebsverlusten an Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens vorzusehen. Bis auf den Kanton Zürich ist dies überall geschehen (E. 2). Im interkantonalen Verhältnis ist die Verlustanrechnung durch Art. 127 Abs. 3 BV vorgeschrieben; sie entspricht auch im innerkantonalen Verhältnis der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist nicht verfassungswidrig (E. 3). Grundstück; Grundstückgewinn; Kanton; Gewinn; Steuer; Grundstückgewinnsteuer; Verlust; Einkommen; Wirtschaftliche; Person; Leistungsfähigkeit; Kantonale; Gewinns; Verhältnis; Grundstückgewinne; Gewinnsteuer; Wirtschaftlichen; Besteuerung; System; Einkommens; Kantons; Veräusserung; Recht; Beschwerde; Urteil; Anrechnung; Personen; Grundstücke; Geschäftsvermögen
144 II 352 (2C_986/2017)Art. 560 ZGB; Art. 12 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 DBG; Frage des Verlustvortrags, wenn die Verluste aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stammen, welche von den Erben weitergeführt wird. Verluste sind in der Regel mit der Person des selbstständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen verknüpft und nicht mit seiner Unternehmung. Die Erben eines Steuerpflichtigen, der eine solche Tätigkeit ausgeübt hat, kommen folglich nicht in den Genuss des Verlustvortrags für die vom Steuerpflichtigen erwirtschafteten Verluste, auch wenn sie dessen selbstständige Tätigkeit weiterführen (E. 4). Die Steuernachfolge gemäss Art. 12 Abs. 1 DBG ändert daran nichts, denn diese führt lediglich zur Beendigung des steuerrechtlichen Verhältnisses, welches zwischen dem verstorbenen Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bestanden hat (E. 5). Perte; Pertes; Fiscal; Activité; Dépendant; Fiscale; Dépendante; Report; Indépendante; Droit; Revenu; Contribuable; Défunt; L'activité; Succession; été; Fédéral; Arrêt; Père; Personne; Administration; Comme; Imposable; Cit; Tribunal; Ayant; Subies; Repris; Canton; LOCHER
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz