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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 31 BVG vom 2023

Art. 31 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 31

Grundsatz

Der Eintrittsgeneration gehören die Personen an, die bei Inkrafttreten dieses Ge­setzes das 25. Altersjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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