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Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 31 LStrl dal 2021

Art. 31 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 31

1 Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrates eine Behörden- oder eine Einzelinitiative vorläufig, so wird sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag überwiesen.

2 Kommt die vorläufige Unterstützung nicht zu Stande oder findet die Initiative in der Beratung über den Antrag der Regierung keine Mehrheit im Kantonsrat, so ist die Initiative gescheitert.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-7108/2018Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Beschwerdeführer; Politisch; Syrien; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführenden; Schweiz; Wegweisung; Politische; Syrische; Behörde; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Behörden; Politischen; Vater; Verfügung; Recht; Sucht; Probleme; Verfahren; Syrischen; Reflexverfolgung; Aktivitäten; Schwester; Maktum; Person; Anhörung; Aufenthalt
E-2931/2017Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Akten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Recht; Kinder; Wegweisung; Syrien; Worden; Verfügung; Verfolgung; Begründet; Beweismittel; Verfahren; Gehör; Anhörung; Kurde; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Maktum; Abklärung; Beschwerdeführers; Behörde; Syrische; Erwähnt; Beschwerdeführerin; Verletzung; Kopie
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