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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 309 CCS dal 2023

Art. 309 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 309

384

384 Abrogato dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), con effetto dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

III. Privazione del diritto di determinare il luogo di dimora385

385 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 309 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRZ150005Unterhalt Beschwerde; Klägerinnen; Beklagten; Unterhalt; Nachteil; Vorinstanz; Gesetzliche; Verfahren; Frist; Partei; Verfügung; Vertreter; Entscheid; Vertreterin; Interesse; Beistand; Interessen; Vertreten; Aufschiebende; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Beschwerdegegnerin; Stellungnahme; Vorliegenden; Unterhaltsbeiträge; Kinder; Bundesgericht; Wäre
ZHPQ150042KindesschutzmassnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Kindes; Kinder; Abklärung; Stadt; Kindsmutter; Bundes; Kantons; Rich; Zürich; Beschlüsse; Verfahren; Anhörung; Akten; Dispositiv; Ausland; Mutter; Massnahme; Aufenthalt; RIPOL; Erwachsenenschutzbehörde; Kindsmutter; Umgehend; Kantonspolizei; Bezirksrat; Familie; Abklärungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120102Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Bestellung; Schlichtungsverfahren; Klage; Obergericht; Einkommen; Gericht; Verhältnisse; Verfahren; Person; Beurteilung; Rechtsbeistand; Gerichtliche; Kindsvater; Obergerichts; Entscheid; Kanton; Anspruch; Partei; Abänderung; Rechtsbeistandes; Kindsmutter; Rechtlich
ZHVO120049Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Unentgeltliche; Gesuchsteller; Rechtspflege; Unterhalt; Unentgeltlichen; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Bestellung; Obergerichts; Klage; Gericht; Einkommen; Verfahren; Rechtsbeistand; Gesuchstellers; Stadt; Anspruch; Entscheid; Kanton; Beurteilung; Mutter; Verhältnisse; Zeitpunkt; Rechtsbeistandes; Hauptsache; Unterhaltsbeiträge
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 1Legitimation des Dritten zur Erhebung einer Vormundschaftsbeschwerde gegen die Anordnung einer Beistandschaft für ein aussereheliches Kind (Art. 420, 392 Ziff. 2, 309 Abs. 2 ZGB). Die Berufung ist zulässig gegen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 44 lit. e OG). Frage offengelassen für die Anordnung einer Vaterschaftsbeistandschaft (E. 1). Ein Dritter ist zur Beschwerde gemäss Art. 420 ZGB legitimiert, wenn er sich auf die Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte oder Interessen geltend macht (E. 2a). Der Präsumtivvater, der sich gegen die Anordnung einer Vertretungs- und Vaterschaftsbeistandschaft für das aussereheliche Kind wehrt, ist nicht zur Beschwerde legitimiert (E. 2b und c). Vater; Vaters; Vaterschaft; Kindes; Interesse; Recht; Beschwerde; Interessen; Anordnung; Vaterschaftsbeistandschaft; Rechte; Berufung; Vertretungs; Anfechtung; Recht; Kindesverhältnis; Vormundschaftsbehörde; Kindesverhältnisses; Beistand; Beschwerdeführung; Feststellung; Erhebung; Vorinstanz; Legitimation; Legitimiert; Appellationshof; Kantons; Vertretungsrespektive; Frage; Vertretungsbeistandschaft
111 II 2Ernennung eines Beistandes zur Vertretung eines ausserehelich geborenen Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches gegenüber seinem Vater (Art. 308 Abs. 2 ZGB). - In der Situation des ausserhalb der Ehe geborenen Kindes ist die Mithilfe eines Beistandes in der Regel insofern nötig, als es darum geht, eine vertragliche oder allenfalls gerichtliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zu erwirken, damit diese gegen den Vater vollstreckt werden können (E. 2a). - Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall von der Bestellung eines Beistandes abgesehen werden kann (E. 2b). - Die Rüge, die vormundschaftlichen Behörden hätten einen Obhutsvertrag zu Unrecht nicht als Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 Abs. 1 ZGB betrachtet, kann nicht mit Berufung erhoben werden (E. 3). Kinde; Unterhalt; Kindes; Beistand; Eltern; Obhut; Beruf; Berufung; Vater; Vormundschaftsbehörde; Beistandes; Beistands; Vertrag; Berufungsklägerin; Beistandschaft; Geborene; Konkubinatsverhältnis; Vereinbarung; Unterhaltsvertrag; Obhutsvertrag; Bestellung; Genehmigung; Kantons; Kindeswohl; Situation; Ausserhalb; Verhältnis; Unterhaltsbeiträge

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3739/2012Erleichterte EinbürgerungBeschwerde; Beschwerdeführer;Vater; Bürger; Schweiz; Kindes; Vorinstanz; Kindesverhältnis; Bürgerrecht; Schweizer; Einbürgerung; Erleichte; Erleichterte; Setze; Vaters; Gesuch; Bürgerrechts; Abstammung; Recht; Kindesverhältnisses; Verfügung; Bürgerrechtsgesetz; Voraussetzung; Beschwerdeführers; Vaterschaft; Biologische; Urteil; Bürgerrechtsgesetzes; Möglichkeit
BVGE 2013/47Erleichterte EinbürgerungVater; Schweiz; Kindes; Bürger; Schweizer; Kindesverhältnis; Bürgerrecht; Beschwerde; Vaters; AArt; Beschwerdeführer; Bürgerrechts; Einbürgerung; Setze; Erleichterte; Erwerb; Mutter; Botschaft; Vaterschaft; Gesuch; Revision; Recht; Abstammung; Bürgerrechtsgesetzes; Voraussetzung; Verheiratet; Anerkennung; Ausländische; Biologische

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BreitschmidBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2010
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