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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 309 LP de 2023

Art. 309 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 309

565

Lorsque le concordat n'est pas homologué, le juge du concordat prononce la faillite d'office.

565 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

2. Homologation >a. Force obligatoire >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 309 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180131NachlassstundungBeschwerde; Nachlass; Erfahre; SchKG; Beschwerdeführer; Recht; Konkurs; Schuldner; Gesuch; Nachlassverfahren; Entscheid; Vorinstanz; Provisorische; Nachlassstundung; Noven; Verfahren; Betreibung; Wohnsitz; Schweiz; öffnung; Vorinstanzlich; Betreibungs; Vorinstanzliche; Konkurseröffnung; Zeitpunkt; Gläubiger; Vorinstanzlichen; Beschwerdeführers
GRKSK-15-45NachlassstundungScheid; SchKG; Stundung; Schwerde; Lassstundung; Beschwerde; Nachlassstundung; Entscheid; Stundung; Sachwalter; Recht; Gerung; ASchKG; Längerung; Widerruf; Konkurs; Antrag; Dungsdauer; Verlängerung; Lassvertrag; Verfahren; Stundungsdauer; Gläubiger; Nachlassvertrag; Instanz; Beschwerdeführer; Nachlassrichter; Schen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2017.24 (AG.2017.487)Konkurseröffnung nach NachlassstundungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Zivilgericht; Sanierung; Forderung; Sachwalter; Konkurs; Lassstundung; Entscheid; Schuld; Basel; Recht; Basel-Stadt; Aussicht; Über; SchKG; Überschuldung; Verhandlung; Bericht; Stundung; Können; Zivilgerichts; Verwaltungsratspräsident; Höhe; Reichte; Konkurseröffnung; Abzahlungsvereinbarung; Sachwalters; Bilanz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 204Art. 40 Abs. 1 SchKG; Art. 309 SchKG. Es obliegt den Gläubigern, während der Dauer einer Nachlassstundung ihre Rechte wahrzunehmen. Sie müssen daher unter Umständen während der Nachlassstundung ein Fortsetzungsbegehren stellen, um den Schuldner noch innert der Frist des Art. 40 Abs. 1 SchKG auf Konkurs betreiben zu können. Konkurs; SchKG; Nachlassstundung; Schuldner; Schuldbetreibung; Nachlassvertrag; Gläubiger; Frist; Betreibung; Begehren; Konkursbegehren; Bezirksgericht; Gallen; Konkursbetreibung; Kantonsgericht; Gaster; Nachlassvertrages; Verwerfung; Entscheid; Handelsamtsblatt; Handelsregister; Kaltbrunn; Schweizerischen; FRITZSCHE/WALDER; Bezirksgerichtspräsidium; Schuldbetreibungs; Unterliege; Konkursfähig; Voraussetzung
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