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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 308CrimPC from 2020

Art. 308 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 308 Definition and purpose of the investigation

1 In the investigation, the public prosecutor shall clarify the factual and legal aspects of the case in order that it may conclude the preliminary proceedings.

2 If it is anticipated that charges will be brought or a summary penalty order issued, it shall clarify the personal circumstances of the accused.

3 If charges are to be brought, the investigation must provide the court with the basic information required to assess the guilt of the accused and to impose a sentence.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 308 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220193EinstellungVerstorbene; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verstorbenen; Staatsanwaltschaft; Spital; Ärzte; Entlassung; Drogen; Recht; Fürsorgerisch; Wäre; Sorgfalt; Bringung; Behandelnden; Fürsorgerische; Medizinische; Entscheid; Unterbringung; Akten; Verantwortlich; Rechtlich; Spitalpflege; Verfügung; Sorgfaltspflicht; ärztlich; Todesfall; Handlung; Verantwortlichen; Untersuchung
ZHUE220026NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Winterthur; Aussage; Stadtrichteramt; Verfahren; Beschwerdegegners; Aussagen; Beweis; Lichkeit; Behörde; Gericht; Verfügung; Tochter; Waschküche; Nichtanhandnahme; Vorfall; Beweise; Tatbestand; Akten; Schlossen; Entscheid; Rechtlich; Verfahren; Person; Vernehmen; Entschädigung; Vorinstanz; Werden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.258 (AG.2020.300)Rechtsverzögerung / RechtsverweigerungStaatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Schwer; Verfahren; Untersuchung; Beschwerde; Verfahrens; Teilnahme; Werden; Gemäss; Ermittlung; Partei; Teilnahmerecht; Führe; Polizeiliche; Teilnahmerechte; Staatsanwaltschaftliche; Verfügung; Akteneinsicht; Liegen; Eröffnung; Beschwerdeführerin; November; Ermittlungsverfahren; Untersuchungsverfahren; Könne; Stellt; Welche; Person
BSBES.2016.155 (AG.2017.372)Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_810/2017 vom 9. November 2017 und BGer 6F_26/2017 vom 21. Februar 2018)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Nichtanhandnahme; Verfahren; Basel; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Advokat; Basel-Stadt; Vereinbarung; Privatklägerin; Betrug; Solothurn; August; Partei; Einvernahme; Teilige; Habe; Verfahrens; Stellung; Verzicht; Verzichte; Verhalten; Eindeutig; Geltend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 254Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 278 StPO; Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung. Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (E. 1.3). Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers wegen derselben Straftatbestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis. Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten (E. 1.4.2). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 1.4.3). Überwachung; Zufallsf; Beschwerde; Beschwerdeführer; Person; Zufallsfunde; Genehmigung; Verwertbar; Erkenntnisse; Staatsanwaltschaft; Überwachungsanordnung; Genehmigte; Zwangsmassnahmengericht; Beschuldigt; Voraussetzungen; Taten; Widerhandlung; Prozessordnung; Fernmeldeverkehr; Unverwertbar; Beschuldigte; Beschwerdeführers; Erfüllt; Verwertung; Fernmeldeverkehrs; Urteil
141 IV 39Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (E. 1.6). Bundes; Verfahren; Anklage; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beweise; Befehl; Rückweisung; Vorverfahren; Schuldig; Gutachten; Gericht; Untersuchung; Verfahren; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Verletzung; Akten; Beschwerde; Beschuldigte; Person; Verfahrens; Vorverfahrens; Beschuldigten; Anklageschrift; Beweisergänzung; Geschäftsgeheimnisse

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.21Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Fahre; Beschwerde; Bundes; Untersuchung; Verfahren; Verfahren; Recht; Nichtanhandnahme; Beschuldigte; Polizei; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Messer; Recht; Partei; Kontrolle; Einvernahme; Polizeiliche; Tatverdacht; Ermittlung; Bundesstrafgericht; Auftrag; Staatsanwältin; Bundesstrafgerichts; Polizeilichen; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Beschwerdegegner; Kantonspolizei; Schwyz
SK.2017.15Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB)Güter; Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Beschuldigten; Dual-Use; Anklage; Bundesanwaltschaft; Recht; Bewilligung; Firma; Gericht; Befehl; Export; Dual-Use-Güter; Ausfuhr; Sendung; Bewilligungspflicht; Gütern; Einsprache; Güterkontrollgesetz; Verfahren; Verfahren; Recht; Bewilligungspflichtig; Sendungen; Urteil; Amtsbericht;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Landshut, Bosshart Kommentar, Schulthess2201
Landshut, Bosshard Donatsch, Hansjakob, Lieber Kommentar, 42201
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