Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 308 StPO vom 2020
Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung
1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
2 Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3 Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Art. 308 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE220193 | Einstellung | Verstorbene; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verstorbenen; Staatsanwaltschaft; Spital; Ärzte; Entlassung; Drogen; Recht; Fürsorgerisch; Wäre; Sorgfalt; Bringung; Behandelnden; Fürsorgerische; Medizinische; Entscheid; Unterbringung; Akten; Verantwortlich; Rechtlich; Spitalpflege; Verfügung; Sorgfaltspflicht; ärztlich; Todesfall; Handlung; Verantwortlichen; Untersuchung |
ZH | UE220026 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Winterthur; Aussage; Stadtrichteramt; Verfahren; Beschwerdegegners; Aussagen; Beweis; Lichkeit; Behörde; Gericht; Verfügung; Tochter; Waschküche; Nichtanhandnahme; Vorfall; Beweise; Tatbestand; Akten; Schlossen; Entscheid; Rechtlich; Verfahren; Person; Vernehmen; Entschädigung; Vorinstanz; Werden |
Dieser Artikel erzielt 256 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2019.258 (AG.2020.300) | Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung | Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Schwer; Verfahren; Untersuchung; Beschwerde; Verfahrens; Teilnahme; Werden; Gemäss; Ermittlung; Partei; Teilnahmerecht; Führe; Polizeiliche; Teilnahmerechte; Staatsanwaltschaftliche; Verfügung; Akteneinsicht; Liegen; Eröffnung; Beschwerdeführerin; November; Ermittlungsverfahren; Untersuchungsverfahren; Könne; Stellt; Welche; Person |
BS | BES.2016.155 (AG.2017.372) | Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_810/2017 vom 9. November 2017 und BGer 6F_26/2017 vom 21. Februar 2018) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Nichtanhandnahme; Verfahren; Basel; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Advokat; Basel-Stadt; Vereinbarung; Privatklägerin; Betrug; Solothurn; August; Partei; Einvernahme; Teilige; Habe; Verfahrens; Stellung; Verzicht; Verzichte; Verhalten; Eindeutig; Geltend |
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 254 | Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 278 StPO; Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung. Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (E. 1.3). Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers wegen derselben Straftatbestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis. Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten (E. 1.4.2). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 1.4.3). | Überwachung; Zufallsf; Beschwerde; Beschwerdeführer; Person; Zufallsfunde; Genehmigung; Verwertbar; Erkenntnisse; Staatsanwaltschaft; Überwachungsanordnung; Genehmigte; Zwangsmassnahmengericht; Beschuldigt; Voraussetzungen; Taten; Widerhandlung; Prozessordnung; Fernmeldeverkehr; Unverwertbar; Beschuldigte; Beschwerdeführers; Erfüllt; Verwertung; Fernmeldeverkehrs; Urteil |
141 IV 39 | Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (E. 1.6). | Bundes; Verfahren; Anklage; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beweise; Befehl; Rückweisung; Vorverfahren; Schuldig; Gutachten; Gericht; Untersuchung; Verfahren; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Verletzung; Akten; Beschwerde; Beschuldigte; Person; Verfahrens; Vorverfahrens; Beschuldigten; Anklageschrift; Beweisergänzung; Geschäftsgeheimnisse |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2019.21 | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). | Fahre; Beschwerde; Bundes; Untersuchung; Verfahren; Verfahren; Recht; Nichtanhandnahme; Beschuldigte; Polizei; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Messer; Recht; Partei; Kontrolle; Einvernahme; Polizeiliche; Tatverdacht; Ermittlung; Bundesstrafgericht; Auftrag; Staatsanwältin; Bundesstrafgerichts; Polizeilichen; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Beschwerdegegner; Kantonspolizei; Schwyz |
SK.2017.15 | Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) | Güter; Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Beschuldigten; Dual-Use; Anklage; Bundesanwaltschaft; Recht; Bewilligung; Firma; Gericht; Befehl; Export; Dual-Use-Güter; Ausfuhr; Sendung; Bewilligungspflicht; Gütern; Einsprache; Güterkontrollgesetz; Verfahren; Verfahren; Recht; Bewilligungspflichtig; Sendungen; Urteil; Amtsbericht; |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Landshut, Bosshart | Kommentar, Schulthess | 2201 |
Landshut, Bosshard Donatsch, Hansjakob, Lieber | Kommentar, 4 | 2201 |