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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 308 LEF dal 2023

Art. 308 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 308

557

1 Non appena esecutiva, la decisione sul concordato:

a.
è comunicata senza indugio all’ufficio d’esecuzione, all’uffi­cio dei fallimenti, al registro fondiario e, se il debitore vi è iscritto, al registro di commercio;
b.
è pubblicata.

2 Non appena la decisione è esecutiva, cessano gli effetti della mora­toria.

557 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667).

C. Effetti >1. In caso di rigetto >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 308 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-15-45NachlassstundungScheid; SchKG; Stundung; Schwerde; Lassstundung; Beschwerde; Nachlassstundung; Entscheid; Stundung; Sachwalter; Recht; Gerung; ASchKG; Längerung; Widerruf; Konkurs; Antrag; Dungsdauer; Verlängerung; Lassvertrag; Verfahren; Stundungsdauer; Gläubiger; Nachlassvertrag; Instanz; Beschwerdeführer; Nachlassrichter; Schen
BEZK 2017 234Bestätigung des Nachlassvertrages, SubrogationBeschwerde; Gläubiger; Nachlassvertrag; • Subrogation; Forderung; Konkurs; Schuld; Beschwerdeführerin; Dritte; Entscheid; Mittelland; Befriedigt; Treten; Gericht; Zahlung; Übergang; Voraus; Gleich; Regionalgericht; Schuldner; Gläubigers; Zustimmen; Bereit; Sachwalterin; Verfahren; Konkurseröffnung; Bern-Mittelland

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 705 (9C_300/2016)Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 SchKG; Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet. Der bestätigte Nachlassvertrag, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann privilegierten Forderungen, die eingegeben, vom Sachwalter aber eigenmächtig nicht im ganzen Betrag aufgenommen wurden, entgegengehalten werden (E. 4). Forderung; Nachlassvertrag; Beschwerde; SchKG; Alter; Gläubiger; Sachwalter; Privilegierte; Ausgleichskasse; Recht; Forderungen; Angemeldet; Sachwalterin; Nachlassverfahren; Gebene; Bestätigt; Privilegierten; Beschwerdeführerin; Angemeldete; Nichtzulassung; Beitragsforderung; Betrag; Bestätigte; Teilweise; Beschwerdegegnerin; Bestritten; Entscheid; Gebenen; Gläubigerin; Angemeldeten
134 III 273 (5A_418/2007)Art. 285 ff., 292, 331 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwirkt das Recht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrages (E. 2-5). SchKG; Anfechtung; Konkurs; Nachlassvertrag; Nachlassstundung; Verwirkung; Recht; Vermögensabtretung; Beschwerde; Recht; Verwirkungsfrist; Konkurse; Bewilligung; Konkurseröffnung; Nachlassvertrages; Bestätigung; Konkursaufschub; Beschwerdeführer; Verdachts; Rechtshandlung; Frist; Gläubiger; Wortlaut; Liquidator; Rechtshandlungen; Pfändung; Verdachtsfristen; Schuldner; Vorausgegangen; Klage
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