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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 308 OR dal 2022

Art. 308 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 308

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
87 II 364Haftung des (Armen-)Anwalts (Art. 398 OR) für die Folgen der Versäumung der Frist für die Vaterschaftsklage (Art. 308 ZGB). Pflichten des Anwalts im Falle, dass Zweifel darüber bestehen können, ob die Frist durch ein vor seiner Beauftragung gestelltes Gesuch um Ladung zu einem Aussöhnungsversuch gewahrt sei. Schaden infolge Verletzung dieser Pflichten. Nachweis, dass die Vaterschaftsklage bei Einhaltung der Frist geschützt worden wäre. Ist die Ersatzpflicht wegen nur leichter Fahrlässigkeit des Anwalts (Art. 43 Abs. 1 OR) oder wegen Mitverschuldens seiner Klienten (Art. 44 Abs. 1 OR) zu ermässigen? Klage; Vater; Vaterschaft; Frist; Schaden; Gericht; Vaterschaftsprozess; Klagebewilligung; Klagefrist; Armenrecht; Appellationshof; Erstklägerin; Armenrechts; Beklagten; Beweis; Klägern; Aussöhnung; Aussöhnungsversuch; Recht; Partei; Anwalt; Schadenersatz; Vaterschaftsklage; Armenanwalt; Mutter; Erteilt; Urteil; Vorinstanz
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