Les dispositions relatives à la procédure de divorce s’appliquent par analogie à la dissolution et à l’annulation du partenariat enregistré.
154 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RG130001 | Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (unentgeltliche Prozessführung) | Beschwerde; Recht; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Partei; Klage; Unentgeltliche; Partner; Parteien; Auflösung; Rechtspflege; Bundesgericht; Vi-Urk; Partnerschaft; Unrichtige; Beklagten; Begründe; Gerichtskosten; Verfahren; Erwägungen; Gesuch; Vorinstanzlichen; Zürich; Gelte; Verfügung; Oberrichter; Erhoben; Aufhebung; Zusammenlebens |
BE | ZK 2019 477 | Eingetragene Partnerschaft; Berechnung Lebensunterhalt (Art. 13 PartG), Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 27 Abs. 2 PartG) | Berufung; Partei; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Ständig; Partner; Entscheid; Kinder; Parteien; Unterhalt; Persönliche; Verkehr; Partners; Vorinstanz; Persönlichen; AaO; Berufungsbeklagte; AaO; Gericht; Zuständig; Partnerschaft; Verfahren; Tragen; Gesuch; Vereinbarung; Regelung; Urteil; Auflösung; Sachlich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
101 Ia 13 | Art. 4 BV; Kann ein unbestrittenes Rechtsbot einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen? Wird mit einem Rechtsbot die Anerkennung eines materiellen Klagebegehrens verlangt, so ist es vor Art. 4 BV nicht haltbar, ein unbestritten gebliebenes Rechtsbot einer gerichtlichen Schuldanerkennung im Sinne von Art. 80 SchKG gleichzustellen. Hingegen ist es zulässig, dass die Kantone ein unbestrittenes Rechtsbot, das sich bloss auf die Anerkennung einer detaillierten Kostenrechnung bezieht, einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichstellen, sofern die Partei, welcher die Liste zugestellt wird, im Rechtsbot darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Kosten als anerkannt gelten, falls binnen der gesetzlichen Frist dagegen nicht Einsprache erhoben wird. | Recht; Urteil; Kostenliste; Rechtsbot; Kanton; Gerichtliche; Wirth; Partei; Wallis; Gerichtlichen; Kantons; Unbestritten; Vollstreckbar; Kantonsgericht; Hedwig; Vollstreckbaren; Rechtsöffnung; Anerkennung; Unbestrittene; Wird; Einsprache; SchKG; Brunner; Zivilprozess; Kostenrechnung; Beschwerde; Entscheid; Liste; Erhob |
91 II 159 | Vaterschaftsklage. Positiver und negativer Abstammungsbeweis. Art. 8, 307, 314, 321 ZGB. 1. Der positive oder negative Abstammungsbeweis steht ausserhalb des Rahmens der Beweisregeln des Art. 314 ZGB. Gegenstand und Tragweite des Abstammungsbeweises. (Erw. 4 und 5). 2. Der Beklagte kann von Bundesrechts wegen zur Erbringung eines negativen Abstammungsbeweises verlangen, dass ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten eingeholt werde - nach Erschöpfung aller andern Beweismittel, die ihm gegenüber der Vermutung seiner Vaterschaft zur Verfügung standen; - auch wenn er keine sonstigen Indizien für Mehrverkehr der Kindsmutter in der kritischen Zeit nachzuweisen vermag. (Erw. 6). 3. Wann ist der Antrag auf Einholung eines solchen Gutachtens rechtsmissbräuchlich? Zur Frage der Zulässigkeit eines sog. Ausforschungsbeweises. (Erw. 6). | Beweis; Vater; Vaterschaft; Beweis; Abstammung; Beklagten; Mehrverkehr; Kindsmutter; Kindes; Beweismittel; Blutgruppe; Recht; Blutgruppen; Negative; Untersuchung; Positiv; Vermutung; Erbbiologische; Obergericht; Sicherheit; Urteil; Abstammungsbeweis; Nholung; Bundesgericht; Gutachten; Ausschluss; Einholung; Positive; Klägers |