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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 307 StPO vom 2023

Art. 307 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 307

Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

1 Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen können über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen.

2 Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen. In den Fällen von Absatz 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch.

3 Die Polizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft.

4 Sie kann von der Berichterstattung absehen, wenn:

a.
zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht; und
b.
keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 307 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210472Qualifizierte einfache Körperverletzung etc.Schuldig; Privatkläger; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Teidigung; Verteidigung; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Vorinstanz; Kantons; Prot; Perverletzung; Urteil; Amtlich; Berufung; Körperverletzung; Untersuchung; Amtliche; Privatklägers; Verfahren; Einvernahme; Brecheisen; Freiheitsstrafe; Einfache; Sinne
ZHSB200121Versuchte Tötung etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Schuldigten; Beschuldigten; Privatklägers; Fragen; Verletzung; Schlage; Gegangen; Halten; Aussage; Schlagen; Führt; Gesehen; Einvernahme; Aussen; Vorinstanz; Draussen; Hätte; Seiner; Geschlagen; Aussagen; Gekommen; Stellt; September; Führte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2020.104 (AG.2021.463)Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführerin)Berufung; Berufungsklägerin; Alkohol; Untersuchung; Blutprobe; ärztlich; Werden; Urteil; Fahrunfähigkeit; ärztliche; Polizei; Massnahme; Worden; Feststellung; Atemalkoholprobe; Blutentnahme; Basel-Stadt; Massnahmen; Vereitelung; Erstinstanzlich; Staatsanwaltschaft; Ärztin; Gewesen; Erfolgt; Aufgrund; Erstinstanzliche; ärztlichen; Kosten; Verfahren; Vorwurf
BSBES.2020.199 (AG.2021.51)Gesuch um AktenentfernungBeschwerde; Beschwerdeführer; Polizei; Werden; Aussage; Rapport; Beweis; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Verfahren; Worden; Könne; Oktober; Polizeibeamte; Beschwerdeführers; Person; Gemacht; Hinweis; Polizeirapport; Diesem; Werden; Welche; Polizeibeamten; Vorliegend; Weisen; Würde; Hätte; Verfügung; Bereits
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 50 (6B_598/2018)Art. 55 Abs. 1 SVG; Zuständigkeit zur Anordnung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV. Die Polizei ist zuständig für die Anordnung eines Drogenschnelltests nach Art. 10 Abs. 2 SKV (E. 3.1-3.5). Urteil; Fahrunfähigkeit; Polizei; Vortest; Strassenverkehr; Beschwerde; Person; Anordnung; Tatverdacht; Massnahme; Hinweis; Feststellung; Vortests; Polizeiliche; Rechtsprechung; Strassenverkehrsgesetz; Drogenschnelltest; Beschwerdeführer; Hinweise; Alkohol; RIEDO; Massnahmen; FAHRNI/HEIMGARTNER; Arzneimittel; Fahrzeug; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Aufl
138 IV 178 (1B_205/2012)Art. 15 Abs. 2, Art. 61 lit. a, Art. 307 Abs. 2 und 3 und Art. 312 Abs. 1 StPO; Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren. Die Polizei hat der Staatsanwaltschaft die Identität der in eine Straftat involvierten Personen bekannt zu geben, soweit ihr diese bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt (E. 2.1-2.4).
Regeste b
Art. 149 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, c und e und Abs. 6 sowie Art. 150 Abs. 1, 2, 3 und 4 StPO; Zusicherung von Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren. Sinn und Zweck der Zusicherung der Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren ist die Geheimhaltung der Identität der betroffenen Person gegenüber Personen, die ihr Schaden zufügen könnten. Das Recht auf Anonymität besteht nicht gegenüber den Behörden wie etwa Staatsanwaltschaft und Gericht, sondern nur gegenüber denjenigen Personen, welche eine Gefährdung darstellen könnten (E. 3).
Person; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Polizei; Verfahren; Anonymität; Verfahrens; Identität; Polizeibeamten; Beschwerde; Gericht; Einsatz; Beschwerdeführer; Verfahren; Zwangsmassnahmen; Zusicherung; Personalien; Beteiligte; Informationen; Zwangsmassnahmengericht; Verlangten; Personen; Ermittlung; Behörde; Schützenden; Untersuchung; Recht; Verpflichtet; Schriftlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1841/2015MilitärdienstpflichtArmee; Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Vorinstanz; Gericht; Urteil; Ausschluss; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Interesse; Risikoerklärung; Urteil; Person; Kriterien; Verfahren; Entscheid; Beurteilung; Verfügung; Massnahme; Vorstrafe; Vergehen; BVGer; Angefochten; Praxis; Verfahren; Fachstelle; Vorliegende

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.121Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).
Gesuch; Bundes; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahren; Verfahrens; Verfahren; Recht; Gesuchsgegner; Staatsanwalt; Person; Partei; Akten; Bundesanwaltschaft; Ausstandsgesuch; Ausführungen; Rechtsanwalt; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Befangenheit; Beschwerdekammer; Akteneinsicht; Ausstandsgr; Leitende; Bundesstrafgerichts; Urteil; Bundesgerichts; Verfahrensleiter; Gespräch; Bezug
BB.2019.21Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Fahre; Beschwerde; Bundes; Untersuchung; Verfahren; Verfahren; Recht; Nichtanhandnahme; Beschuldigte; Polizei; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Messer; Recht; Partei; Kontrolle; Einvernahme; Polizeiliche; Tatverdacht; Ermittlung; Bundesstrafgericht; Auftrag; Staatsanwältin; Bundesstrafgerichts; Polizeilichen; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Beschwerdegegner; Kantonspolizei; Schwyz
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