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Obligationenrecht (OR)

Art. 307 OR vom 2023

Art. 307 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 307

1 Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung.

2 Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verlei­hers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern.

III. Haftung meh­re­rer Ent­leh­ner

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 307 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP120001BefehlBerufung; Streitwert; Beklagten; Recht; Partei; Parteien; Verfahren; Vorinstanz; Zuständig; Gericht; Vereinbarung; Räumlichkeiten; Klage; Fahrzeuge; fahrzeuge; Einzelgericht; Entscheid; Berufungsklägerin; Unzuständigkeit; Gebrauch; Gemachten; Bezirksgericht; Gutachten; Hinwil; Verfügung; Unzuständigkeitseinrede; Stellung; Unentgeltlich; Bundesgericht
GRZK1-11-47Ausweisungsbegehren (Art. 257 ZPO)Berufung; Recht; Kündigung; Vereinbarung; Pacht; Gebrauch; Gesuch; Verhalt; Vertrag; Sachverhalt; Hütte; Hütte; Vertrags; Sässhütte; Fungskläger; Bezirksgericht; Davos; Berufungskläger; Maiensässhütte; Gau/Davos; Prättigau/Davos; Leihe; Unentgeltlich; Berufungsbeklagte; Bestritten; Nommen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 I 130 (1C_887/2013)Stimmrechtsbeschwerde, kantonales Finanzreferendum, Unterscheidung von neuen und gebundenen Ausgaben. Begriff der gebundenen Ausgabe nach dem Recht des Kantons Thurgau beim staatlich finanzierten Umbau von Gebäuden (E. 3 und 4). Anwendung dieses Begriffs auf den geplanten Umbau (Sanierung und Erweiterung) des in der Kartause Ittingen errichteten Kunstmuseums. Angesichts des den kantonalen Behörden verbleibenden Entscheidungsspielraums für das zu finanzierende Projekt handelt es sich nicht um eine gebundene Ausgabe, die dem Finanzreferendum entzogen wäre (E. 5 und 6). Sanierung; Ausgabe; Kanton; Erweiterung; Kunst; Kunstmuseum; Erweiterungsbau; Ittingen; Gebunden; Museum; Finanz; Kartause; Ausstellung; Objektkredit; Kunstmuseums; Recht; Gebundene; Bestehenden; Regierungsrat; Gebäude; Museums; Ausgaben; Stiftung; Thurgau; Franken; Beschwerde; Klimatisch; Kantons; Bundesgericht; Projekt
93 I 362Wehrsteuer auf dem Kapitalgewinn, der im Betriebe eines buchführungspflichtigen Unternehmens bei der Veräusserung von Liegenschaften erzielt wird (Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB). Unterscheidung zwischen Geschäftsvermögen einer Kollektivgesellschaft und Privatvermögen eines Gesellschafters. Gesellschaft; Liegenschaft; Geschäft; Geschäfts; Beschwerde; Beschwerdeführer; Liegenschaften; Kollektivgesellschaft; Geschäftsvermögen; Gesellschafter; Privat; Wehrsteuer; Kapitalgewinn; Privatvermögen; Erzielt; Betrieb; Verkauf; Steuer; Gesellschaftsvertrag; Mietzins; Parzelle; Gewinn; Mietet; Erzielte; Grundstück; Grundbesitz; Eigentum; Geschäftshaus; Vermietet
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