Art. 306 StGB vom 2023
Art. 306
1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.365
365 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 95 137 | Art. 4 BV; Art. 30bis Abs. 3 lit. c KUVG. Leistungskürzung in der Krankenversicherung bei grobfahrlässiger Herbeiführung eines versicherten Gesundheitsschadens. Das Nichttragen der Sicherheitsgurte stellt grundsätzlich ein grobfahrlässiges Verhalten dar, welches eine Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigt. Untersuchungsgrundsatz und Beweislast. Ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das versicherte Unfallopfer die Sicherheitsgurten nicht getragen hat, darf die Versicherung keine Leistungskürzung vornehmen. | Beschwerdeführerin; Sicherheit; Sicherheitsgurt; Sicherheitsgurten; Unfall; Versicherung; Beschwerdegegnerin; Nichttragen; Hinweis; Gericht; Rechte; Recht; Wahrscheinlichkeit; Angegurtet; Leistungskürzung; Rechten; D-Versicherung; Sachverhalt; Folgen; Hinweisen; Richter; Verwaltung; Erlitt; Verletzungen; Gutachten; Protokoll; Windschutzscheibe; Armaturenbrett; Verwaltungsgericht |
BS | BES.2016.47 (AG.2017.589) | Nichtanhandnahmeverfügung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Affidavit; Beweis; Recht; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Urkunde; Partei; Verfahren; Nichtanhandnahme; Falsche; Erhöhte; Gericht; Notar; Wahrheit; Person; Urkunden; Anzeige; Vorliegen; Schweizerische; Verfügung; Schweiz; Liegende; Replik; Ausführt; Falschen; Beweiskraft |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
122 IV 197 | Art. 146 StGB; Prozessbetrug, Arglist. Auch der sogenannte Prozessbetrug fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand. Betrug begeht, wer das Gericht durch Täuschung veranlasst, zum Nachteil des Prozessgegners zu entscheiden (E. 2; Änderung der in BGE 78 IV 84 begründeten Rechtsprechung). Arglist in der Form der besonderen Machenschaften (E. 3). | Betrug; Recht; Richter; Recht; Betrugs; Prozessbetrug; Arglist; Entscheid; Betrugstatbestand; Unwahre; Rechtsprechung; Lüge; AStGB; Urkunden; Verhalten; Lügen; Machenschaft; Urteil; Tatbestand; Partei; Bundesgericht; Inhaltlich; Beschwerde; Richters; Machenschaften; Schädige; Täuschung; Beschwerdeführer; Falsch |
118 IV 175 | Falsches Zeugnis; Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB. Art. 308 Abs. 2 StGB erfasst auch das falsche Zeugnis zugunsten eines bereits angeschuldigten Angehörigen (E. 1a und E. 1b). Art. 308 Abs. 2 StGB ist auch dann anwendbar, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und er darauf hingewiesen worden ist (E. 1c). Gegenüber demjenigen, welcher zu falschem Zeugnis zu seinen eigenen Gunsten oder zugunsten eines Angehörigen angestiftet hat, ist Art. 308 Abs. 2 StGB nicht anwendbar (E. 2). | Falsch; Zeugnis; Falsche; Recht; Zeuge; Beschwerdegegner; Zeugen; Angehörige; Milder; Angehörigen; Zeugnisverweigerung; Milderung; Verfahren; Schuldig; Milderungsgr; Falschem; Aussage; Zeugnisverweigerungsrecht; Anstifter; Vorinstanz; Falschen; Beschwerdegegnerin; Gefahr; Zeugenaussage; Anstiftung; Auffassung; Einbruchdiebstahls; Zwangslage; Anstifters; Cit |