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Code pénal suisse (CPS)

Art. 306 CPS de 2022

Art. 306 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 306

1 Celui qui, étant partie dans un procès civil, aura donné sur les faits de la cause, après avoir été expressément invité par le juge à dire la vérité et rendu attentif aux suites pénales, une fausse déclaration cons­tituant un moyen de preuve, sera puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.

2 Si le déclarant a prêté serment ou s’il a promis solennellement de dire la vérité, la peine sera une peine privative de liberté de trois ans au plus ou une peine pécuniaire de 90 jours-amende au moins.362

362 Nouvelle teneur du membre de phrase selon le ch. II 1 al. 16 de la LF du 13 déc. 2002, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 3459; FF 1999 1787).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 306 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE160324NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Verfahren; MwH; Nichtanhandnahme; MwH; Rechtsmittel; Falsche; Zürich-Sihl; Person; Falschaussage; Verfahren; Schützt; Entscheid; Angeblich; Partei; Geschädigt; Beschwerdeverfahren; Geschädigte; Schiedsgericht; Kammer; Verfügung; Unmittelbar; Nachfrist
ZHHG110230-Anlage; Aktie; Aktien; Vertrag; Risiko; Beklagten; Anlagestrategie; Allocation; Asset; Vermögens; VV-Vertrag; Parteien; Ausgewogen; Depot; Verei; Edelmetall; Rohstoff; Ausgewogene; Immobilien; Vereinbart; Anlagen; Aktien; Anlagen; Minen; Verwaltung; Recht; Tische; Breite
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 95 137Art. 4 BV; Art. 30bis Abs. 3 lit. c KUVG. Leistungskürzung in der Krankenversicherung bei grobfahrlässiger Herbeiführung eines versicherten Gesundheitsschadens. Das Nichttragen der Sicherheitsgurte stellt grundsätzlich ein grobfahrlässiges Verhalten dar, welches eine Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigt. Untersuchungsgrundsatz und Beweislast. Ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das versicherte Unfallopfer die Sicherheitsgurten nicht getragen hat, darf die Versicherung keine Leistungskürzung vornehmen.Beschwerdeführerin; Sicherheit; Sicherheitsgurt; Sicherheitsgurten; Unfall; Versicherung; Beschwerdegegnerin; Nichttragen; Hinweis; Gericht; Rechte; Recht; Wahrscheinlichkeit; Angegurtet; Leistungskürzung; Rechten; D-Versicherung; Sachverhalt; Folgen; Hinweisen; Richter; Verwaltung; Erlitt; Verletzungen; Gutachten; Protokoll; Windschutzscheibe; Armaturenbrett; Verwaltungsgericht
BSBES.2016.47 (AG.2017.589)Nichtanhandnahmeverfügung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Affidavit; Beweis; Recht; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Urkunde; Partei; Verfahren; Nichtanhandnahme; Falsche; Erhöhte; Gericht; Notar; Wahrheit; Person; Urkunden; Anzeige; Vorliegen; Schweizerische; Verfügung; Schweiz; Liegende; Replik; Ausführt; Falschen; Beweiskraft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 IV 197Art. 146 StGB; Prozessbetrug, Arglist. Auch der sogenannte Prozessbetrug fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand. Betrug begeht, wer das Gericht durch Täuschung veranlasst, zum Nachteil des Prozessgegners zu entscheiden (E. 2; Änderung der in BGE 78 IV 84 begründeten Rechtsprechung). Arglist in der Form der besonderen Machenschaften (E. 3). Betrug; Recht; Richter; Recht; Betrugs; Prozessbetrug; Arglist; Entscheid; Betrugstatbestand; Unwahre; Rechtsprechung; Lüge; AStGB; Urkunden; Verhalten; Lügen; Machenschaft; Urteil; Tatbestand; Partei; Bundesgericht; Inhaltlich; Beschwerde; Richters; Machenschaften; Schädige; Täuschung; Beschwerdeführer; Falsch
118 IV 175Falsches Zeugnis; Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB. Art. 308 Abs. 2 StGB erfasst auch das falsche Zeugnis zugunsten eines bereits angeschuldigten Angehörigen (E. 1a und E. 1b). Art. 308 Abs. 2 StGB ist auch dann anwendbar, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und er darauf hingewiesen worden ist (E. 1c). Gegenüber demjenigen, welcher zu falschem Zeugnis zu seinen eigenen Gunsten oder zugunsten eines Angehörigen angestiftet hat, ist Art. 308 Abs. 2 StGB nicht anwendbar (E. 2). Falsch; Zeugnis; Falsche; Recht; Zeuge; Beschwerdegegner; Zeugen; Angehörige; Milder; Angehörigen; Zeugnisverweigerung; Milderung; Verfahren; Schuldig; Milderungsgr; Falschem; Aussage; Zeugnisverweigerungsrecht; Anstifter; Vorinstanz; Falschen; Beschwerdegegnerin; Gefahr; Zeugenaussage; Anstiftung; Auffassung; Einbruchdiebstahls; Zwangslage; Anstifters; Cit

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2014.5Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Beschwerdeführerin; Akten; Zustellung; Staat; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Schweiz; Bankunterlagen; Schlussverfügung; Belgische; Konto; Staatsanwaltschaft; Belgischen; Behörde; Beschwerdegegnerin; Rechtshilfeakten; Ermitteln; Dokumente; Konten; Zugestellt; übermitteln; Akteneinsicht; Kunde; Verfügung; Ausland; Partei
RR.2010.125Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Rechtshilfe; Staat; Akten; Akten-Nr; Hinweis; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfeersuchen; Hinweise; Konti; Behörde; Ersuchende; Beschwerdeführerin; Erben; Ersucht; Bankunterlagen; Lautend; Sachverhalt; Entscheid; Verfahren; Ersuchte; Bundesstrafgericht; Schweiz; Beweis; Herausgabe; Zutphen; Bundesstrafgerichts
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