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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 306 StGB vom 2022

Art. 306 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 306

1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richter­licher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Be­weisaussage zur Sache macht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.361

361 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 306 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE160324NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Verfahren; MwH; Nichtanhandnahme; MwH; Rechtsmittel; Falsche; Zürich-Sihl; Person; Falschaussage; Verfahren; Schützt; Entscheid; Angeblich; Partei; Geschädigt; Beschwerdeverfahren; Geschädigte; Schiedsgericht; Kammer; Verfügung; Unmittelbar; Nachfrist
ZHHG110230-Anlage; Aktie; Aktien; Vertrag; Risiko; Beklagten; Anlagestrategie; Allocation; Asset; Vermögens; VV-Vertrag; Parteien; Ausgewogen; Depot; Verei; Edelmetall; Rohstoff; Ausgewogene; Immobilien; Vereinbart; Anlagen; Aktien; Anlagen; Minen; Verwaltung; Recht; Tische; Breite
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 95 137Art. 4 BV; Art. 30bis Abs. 3 lit. c KUVG. Leistungskürzung in der Krankenversicherung bei grobfahrlässiger Herbeiführung eines versicherten Gesundheitsschadens. Das Nichttragen der Sicherheitsgurte stellt grundsätzlich ein grobfahrlässiges Verhalten dar, welches eine Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigt. Untersuchungsgrundsatz und Beweislast. Ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das versicherte Unfallopfer die Sicherheitsgurten nicht getragen hat, darf die Versicherung keine Leistungskürzung vornehmen.Beschwerdeführerin; Sicherheit; Sicherheitsgurt; Sicherheitsgurten; Unfall; Versicherung; Beschwerdegegnerin; Nichttragen; Hinweis; Gericht; Rechte; Recht; Wahrscheinlichkeit; Angegurtet; Leistungskürzung; Rechten; D-Versicherung; Sachverhalt; Folgen; Hinweisen; Richter; Verwaltung; Erlitt; Verletzungen; Gutachten; Protokoll; Windschutzscheibe; Armaturenbrett; Verwaltungsgericht
BSBES.2016.47 (AG.2017.589)Nichtanhandnahmeverfügung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Affidavit; Beweis; Recht; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Urkunde; Partei; Verfahren; Nichtanhandnahme; Falsche; Erhöhte; Gericht; Notar; Wahrheit; Person; Urkunden; Anzeige; Vorliegen; Schweizerische; Verfügung; Schweiz; Liegende; Replik; Ausführt; Falschen; Beweiskraft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 IV 197Art. 146 StGB; Prozessbetrug, Arglist. Auch der sogenannte Prozessbetrug fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand. Betrug begeht, wer das Gericht durch Täuschung veranlasst, zum Nachteil des Prozessgegners zu entscheiden (E. 2; Änderung der in BGE 78 IV 84 begründeten Rechtsprechung). Arglist in der Form der besonderen Machenschaften (E. 3). Betrug; Recht; Richter; Recht; Betrugs; Prozessbetrug; Arglist; Entscheid; Betrugstatbestand; Unwahre; Rechtsprechung; Lüge; AStGB; Urkunden; Verhalten; Lügen; Machenschaft; Urteil; Tatbestand; Partei; Bundesgericht; Inhaltlich; Beschwerde; Richters; Machenschaften; Schädige; Täuschung; Beschwerdeführer; Falsch
118 IV 175Falsches Zeugnis; Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB. Art. 308 Abs. 2 StGB erfasst auch das falsche Zeugnis zugunsten eines bereits angeschuldigten Angehörigen (E. 1a und E. 1b). Art. 308 Abs. 2 StGB ist auch dann anwendbar, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und er darauf hingewiesen worden ist (E. 1c). Gegenüber demjenigen, welcher zu falschem Zeugnis zu seinen eigenen Gunsten oder zugunsten eines Angehörigen angestiftet hat, ist Art. 308 Abs. 2 StGB nicht anwendbar (E. 2). Falsch; Zeugnis; Falsche; Recht; Zeuge; Beschwerdegegner; Zeugen; Angehörige; Milder; Angehörigen; Zeugnisverweigerung; Milderung; Verfahren; Schuldig; Milderungsgr; Falschem; Aussage; Zeugnisverweigerungsrecht; Anstifter; Vorinstanz; Falschen; Beschwerdegegnerin; Gefahr; Zeugenaussage; Anstiftung; Auffassung; Einbruchdiebstahls; Zwangslage; Anstifters; Cit

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2014.5Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Beschwerdeführerin; Akten; Zustellung; Staat; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Schweiz; Bankunterlagen; Schlussverfügung; Belgische; Konto; Staatsanwaltschaft; Belgischen; Behörde; Beschwerdegegnerin; Rechtshilfeakten; Ermitteln; Dokumente; Konten; Zugestellt; übermitteln; Akteneinsicht; Kunde; Verfügung; Ausland; Partei
RR.2010.125Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Rechtshilfe; Staat; Akten; Akten-Nr; Hinweis; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfeersuchen; Hinweise; Konti; Behörde; Ersuchende; Beschwerdeführerin; Erben; Ersucht; Bankunterlagen; Lautend; Sachverhalt; Entscheid; Verfahren; Ersuchte; Bundesstrafgericht; Schweiz; Beweis; Herausgabe; Zutphen; Bundesstrafgerichts
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