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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 306 SchKG vom 2023

Art. 306 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 306

550

1 Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Vorausset­zungen geknüpft:

1.
Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Ver­hältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
2.
Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkei­ten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht ein­zelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer For­derung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3.
Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müs­sen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungs­beitrag leisten.

2 Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.

550 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

2. Einstellung der Verwertung von Grund­pfändern >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 306 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160146Honorar Mitglied Gläubigerausschuss (Nachlassliquidation)Gesuch; Gesuchsteller; Gläubiger; Vorinstanz; Honorar; Stunden; Gläubigerausschuss; SchKG; Gesuchstellers; Beschwerde; Stundenansätze; Liquidator; Bigerausschusses; Mitglied; Gläubigerausschusses; Nachlassgericht; Recht; Mitarbeit; Entschädigung; Mitglieder; Mitarbeiter; Entscheid; Auslagen; Leistung; Leistungen; Sekretariat; Kürzung; Genehmigung; Funktion; Sekretariats
ZHPS160145Honorar Mitglied Gläubigerausschuss (Nachlassliquidation)Gesuch; Gesuchsteller; Gläubiger; Vorinstanz; Honorar; Gläubigerausschuss; Stunden; Gesuchstellers; SchKG; Beschwerde; Liquidator; Bigerausschusses; Entschädigung; Gläubigerausschusses; Stundenansätze; Nachlassgericht; Mitglied; Mitarbeit; Recht; Mitarbeiter; Mitglieder; Leistung; Entscheid; Leistungen; Sekretariat; Auslagen; Erbrachten; Genehmigung; Sekretariats; Funktion
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 705 (9C_300/2016)Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 SchKG; Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet. Der bestätigte Nachlassvertrag, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann privilegierten Forderungen, die eingegeben, vom Sachwalter aber eigenmächtig nicht im ganzen Betrag aufgenommen wurden, entgegengehalten werden (E. 4). Forderung; Nachlassvertrag; Beschwerde; SchKG; Alter; Gläubiger; Sachwalter; Privilegierte; Ausgleichskasse; Recht; Forderungen; Angemeldet; Sachwalterin; Nachlassverfahren; Gebene; Bestätigt; Privilegierten; Beschwerdeführerin; Angemeldete; Nichtzulassung; Beitragsforderung; Betrag; Bestätigte; Teilweise; Beschwerdegegnerin; Bestritten; Entscheid; Gebenen; Gläubigerin; Angemeldeten
129 V 387Art. 293 ff. SchKG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung): Ordentlicher Nachlassvertrag. Zur Bedeutung des Stundungsvertrages für die spätere Geltendmachung berufsvorsorgerechtlicher Forderungen. Nachlassvertrag; Forderung; Gläubiger; Lebensversicherung; SchKG; Zürich; Nachlassvertrages; Zürich; Privilegiert; Sammelstiftung; Beschwerdegegnerin; Privilegierte; Vorsorge; Forderungen; Beschwerdeführer; Urteil; Vereinbarung; Sicherstellung; Recht; Klage; Gerichtlich; Lebensversicherungs-Gesellschaft; Privilegierten; Kantons; Thurgau; Angemeldet; Verfahren; Lebensversicherungsgesellschaft; Gerichtliche
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