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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 306 OR de 2022

Art. 306 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 306

1 L’emprunteur ne peut employer la chose prêtée qu’à l’usage déter­miné par le con­trat ou, à défaut, par la nature de la chose ou sa de­sti­nation.

2 Il n’a pas le droit d’autoriser un tiers à se servir de la chose.

3 L’emprunteur qui enfreint ces règles répond même du cas fortuit, à moins qu’il ne prouve que la chose en eût été atteinte également s’il les avait observées.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 306 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120037Berichtigung Beklagten; Vertrag; Recht; Bezirksgericht; Partei; Einrede; Parteien; Unzuständigkeit; Zuständigkeit; Verkauf; Miete; Verhält; Leihe; ZPO/ZH; Klage; Schriftlich; Entscheiden; Renovation; Guldener; Auftrag; Darstellung; Vertreten; Vermietung; Entscheid; Objekt; Standpunkt; Werden
ZHNP120010ForderungZelte; Berufung; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Urteil; Vertreter; Behauptung; Dietikon; Bezirksgericht; Unwetter; Entscheid; Berufungsverfahren; Verfahren; Zerstört; Vorgebracht; Partei; Verhalten; Gericht; Entstanden; Zufall; Bestritten; Hauptverhandlung; Aussenbereich; Parteien; Betreibung; Schaden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2015.49 (AG.2017.159)Forderung (Teilklage) (BGer-Nr.: 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017)Berufung; Berufungskläger; Klagte; Berufungsbeklagte; Zahlung; Klagten; Berufungsbeklagten; Zahlungen; Zivilgericht; Klage; Partei; Vereinbarung; Verkauf; Forderung; Parteien; Recht; Einzahlung; Hypothek; Beweis; Konto; Bildes; Klageantwort; Behauptet; Entscheid; Schuld; Habe; Verkaufs; Gericht; Berufung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 49Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 306 Abs. 3 OR; Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung. Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (E. 1.2). Der Entlehner eines Fahrzeugs ist bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur dann zum Strafantrag berechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Benutzung des ihm geliehenen Fahrzeugs beeinträchtigt wurde (E. 1.3). Antrag; Urteil; Sachbeschädigung; Fahrzeugs; Beschwerde; Antrag; Gebrauch; Antragsrecht; Person; Vorinstanz; Verantwortung; Verletzung; Bundesgericht; Beeinträchtigt; Schuldig; Verkehrsregeln; Stellen; Entlehner; Erhaltung; Berechtigt; Unmittelbar; Miete; Obergericht; Gelenkten; Täter; Antragsberechtigung; Bestrafte; Höchstpersönliche; Kantons; Insassen
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