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Obligationenrecht (OR)

Art. 306 OR vom 2021

Art. 306 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 306

1 Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt.

2 Er darf den Gebrauch nicht einem andern überlassen.

3 Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.

II. Kosten der Erhaltung>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 306 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120037Berichtigung Beklagten; Vertrag; Recht; Bezirksgericht; Partei; Einrede; Parteien; Unzuständigkeit; Zuständigkeit; Verkauf; Miete; Verhält; Leihe; ZPO/ZH; Klage; Schriftlich; Entscheiden; Renovation; Guldener; Auftrag; Darstellung; Vertreten; Vermietung; Entscheid; Objekt; Standpunkt; Werden
ZHNP120010ForderungZelte; Berufung; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Urteil; Vertreter; Behauptung; Dietikon; Bezirksgericht; Unwetter; Entscheid; Berufungsverfahren; Verfahren; Zerstört; Vorgebracht; Partei; Verhalten; Gericht; Entstanden; Zufall; Bestritten; Hauptverhandlung; Aussenbereich; Parteien; Betreibung; Schaden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2015.49 (AG.2017.159)Forderung (Teilklage) (BGer-Nr.: 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017)Berufung; Berufungskläger; Klagte; Berufungsbeklagte; Zahlung; Klagten; Berufungsbeklagten; Zahlungen; Zivilgericht; Klage; Partei; Vereinbarung; Verkauf; Forderung; Parteien; Recht; Einzahlung; Hypothek; Beweis; Konto; Bildes; Klageantwort; Behauptet; Entscheid; Schuld; Habe; Verkaufs; Gericht; Berufung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 49Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 306 Abs. 3 OR; Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung. Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (E. 1.2). Der Entlehner eines Fahrzeugs ist bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur dann zum Strafantrag berechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Benutzung des ihm geliehenen Fahrzeugs beeinträchtigt wurde (E. 1.3). Antrag; Urteil; Sachbeschädigung; Fahrzeugs; Beschwerde; Antrag; Gebrauch; Antragsrecht; Person; Vorinstanz; Verantwortung; Verletzung; Bundesgericht; Beeinträchtigt; Schuldig; Verkehrsregeln; Stellen; Entlehner; Erhaltung; Berechtigt; Unmittelbar; Miete; Obergericht; Gelenkten; Täter; Antragsberechtigung; Bestrafte; Höchstpersönliche; Kantons; Insassen
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