Summary procedure applies in particular to:145
145 Amended by No II of the FA of 25 Sept. 2015 (Professional Representation in Enforcement Proceedings), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
146 SR 211.231
BGE | Regeste | Schlagwörter |
101 Ia 13 | Art. 4 BV; Kann ein unbestrittenes Rechtsbot einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen? Wird mit einem Rechtsbot die Anerkennung eines materiellen Klagebegehrens verlangt, so ist es vor Art. 4 BV nicht haltbar, ein unbestritten gebliebenes Rechtsbot einer gerichtlichen Schuldanerkennung im Sinne von Art. 80 SchKG gleichzustellen. Hingegen ist es zulässig, dass die Kantone ein unbestrittenes Rechtsbot, das sich bloss auf die Anerkennung einer detaillierten Kostenrechnung bezieht, einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichstellen, sofern die Partei, welcher die Liste zugestellt wird, im Rechtsbot darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Kosten als anerkannt gelten, falls binnen der gesetzlichen Frist dagegen nicht Einsprache erhoben wird. | Recht; Urteil; Kostenliste; Rechtsbot; Kanton; Gerichtliche; Wirth; Partei; Wallis; Gerichtlichen; Kantons; Unbestritten; Vollstreckbar; Kantonsgericht; Hedwig; Vollstreckbaren; Rechtsöffnung; Anerkennung; Unbestrittene; Wird; Einsprache; SchKG; Brunner; Zivilprozess; Kostenrechnung; Beschwerde; Entscheid; Liste; Erhob |