LU | 30 07 22 | Art. 16, 305 Abs. 1 und 307 ZGB. Ein Kind, das sich in einem gesundheitlich kritischen Zustand befindet, jedoch urteilsfähig ist, kann selber abwägen, welche medizinischen Massnahmen es wählen will. In diesem Fall besteht kein Raum für Kindesschutzmassnahmen.
| Fähig; Medizinische; Behandlung; Therapie; Urteilsfähig; Medizinischen; Eingriff; Beschwerdeführerin; Eingriffe; Recht; Persönlichen; Abklärung; ärztlich; Entscheid; Ärzte; Gesundheitlich; Handeln; Chemotherapie; Sorge; Vormundschaftsbehörde; ärztliche; Abklärungen; Urteilsfähigkeit; Höchstpersönliche; Zustehen; Wählen; Person; Gesundheit; Rechte |