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Code pénal suisse (CPS)

Art. 305 CPS de 2020

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Art. 305 Entrave à l’action pénale

Entrave à l’action pénale

1 Celui qui aura soustrait une personne à une poursuite pénale ou à l’exécution d’une peine ou d’une des mesures prévues aux art. 59 à 61, 63 et 641 sera puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.

1bis Encourra la même peine celui qui aura soustrait une personne à une poursuite pénale ouverte à l’étranger ou à l’exécution d’une peine privative de liberté ou d’une mesure relevant des art. 59 à 61, 63 ou 64 prononcées à l’étranger pour un des crimes visés à l’art. 101.2

2 Le juge pourra exempter le délinquant de toute peine si les relations de celui-ci avec la personne par lui favorisée sont assez étroites pour rendre sa conduite excusable.


1 Nouvelle teneur du membre de phrase selon le ch. II 2 de la LF du 13 déc. 2002, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 3459; FF 1999 1787).
2 Introduit par le ch. I de la LF du 9 oct. 1981 (RO 1982 1530; FF 1980 I 1216). Nouvelle teneur selon le ch. II 2 de la LF du 13 déc. 2002, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 3459; FF 1999 1787).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 305 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210309Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc.Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Konkurs; Darlehen; Recht; Anklage; Konto; Berufung; Über; Sinne; Urteil; Recht; Verfahren; Punkt; Freiheit; Freiheitsstrafe; Anwaltschaft; Ordner; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Asservat-Nr; Schwester; Zahlung; Mehrfache; Unrechtmässig; Positiv
ZHSB210167Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Freiheitsstrafe; Landes; Vorinstanz; Monate; Landesverweisung; Amtlich; Verteidigung; Amtliche; Kosten; Staatsanwaltschaft; Berufung; Bundesgericht; Seiner; Weiter; Monaten; Bereits; Schweiz; Handel; Stellt; Vorliegen; Betäubungsmittel; Erneut; Kokain; Bedingte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2001.00379Einem durch Strafbefehl wegen Begünstigung durch Verschweigen eines Jagdvergehens mit sieben Tagen Gefängnis bedingt bestraften Jagdaufseher ist der Jagdpass ohne Rechtsverletzung für drei Jahre entzogen worden.Jagdaufseher; Beschwerde; Beschwerdeführer; Jäger; Prüfung; Selbstbegünstigung; Jägerprüfung; Sperrfrist; JagdG; Bache; Recht; Anzeige; Jagdlichen; Prüfungsverfügung; Jagdvergehen; Jagdaufseherprüfung; Prüfungsstoff; Muss; Vergehen; Angehoben; Verhalten; Drohenden; Fähigkeiten; Zustand; Angetrunkenem; Führende; Ziffer; Jagdfremden; Delikt; Massnahmen
SGB 2014/138Urteil Rayonverbot, Art. 4 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (sGS 451.51).Der Beschwerdeführer ist Fussballfan und hielt nach einer Pyro-Aktion im Stadion eine Fahne hoch, worunter sich ein Pyro-Zünder seiner Vermummung entledigte und anschliessend in der Menge untertauchte. Das aufgrund dieses Verhaltens ausgesprochene einjährige Rayonverbot um drei Fussballstadien in der Stadt St. Gallen herum ist gesetz- und verhältnismässig. Der Beschwerdeführer beteiligte sich an "Gewalttätigkeiten" im Sinne des Konkordats. Dass die ihm strafrechtlich zur Last gelegte Begünstigung nicht im Katalog der Anlasstaten gemäss Art. 2 des Konkordats aufgeführt ist, ändert hieran nichts. Die Aufzählung ist nicht abschliessend, und die Begünstigung schützt das gleiche Rechtsgut wie andere Taten, die explizit erfasst sind (Verwaltungsgericht, B 2014/138)Entscheid vom 11. November 2014 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber WehrleVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandRayonverbotDas Verwaltungsgericht stellt fest:A.
Beschwerde; Konkordat; Gewalt; Beschwerdeführer; Rayon; Verhalten; Recht; Rayonverbot; Massnahme; Gewalttätigkeit; Recht; Sportveranstaltung; Gewalttätigkeiten; Gallen; Sportveranstaltungen; Fahne; Beschwerdeführers; Entscheid; Sicherheit; Vi-act; Massnahmen; Interesse; Anlässlich; Person; Begünstigung; Pyro-Zünder; Gewalttätiges; Aktion; Verhaltens; Künftige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 211 (6B_1202/2019)
Regeste
Art. 122 Abs. 1, 126 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ; Art. 41, 50 Abs. 3 OR ; Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei. Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend (E. 3).
Geldwäscher; Schaden; Geldwäscherei; Beschwerde; Recht; Urteil; Vermögens; Einziehung; Vorinstanz; Schuldig; Schädigten; Beschwerdeführerin; Gericht; Vortat; Zivilklage; Schadenersatz; Vermögenswerte; Geschädigten; Zivilrechtlich; Urteil; HEIERLI; Hinweis; Rechtsprechung; Haftung; Schutz; Verfahren; Begründet; Hinreichend; Schadenersatzforderung; Person
145 IV 335 (6B_1208/2018)Art. 305bis Ziff. 1 und 3 StGB; Geldwäscherei. Geldwäscherei kann nur an Vermögenswerten begangen werden, die einziehbar sind. Soweit die Vortaten im Ausland begangen worden sind, setzt die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei voraus, dass ein selbstständiger schweizerischer Einziehungsanspruch besteht oder die Vermögenswerte nach dem im Zeitpunkt der mutmasslichen Geldwäschereihandlung geltenden ausländischen Recht einziehbar sind (E. 3 und 4). Einziehung; Geldwäscherei; Recht; Recht; Vermögenswerte; Barkeit; Beschwerde; Urteil; Tatbestand; Ausland; Vortat; Einziehbarkeit; Ausländische; Einziehungsanspruch; Beschwerdeführer; Begangen; Vorinstanz; Schweiz; Taten; Erlangte; Kanton; Deutsche; Thurgau; Handlung; Erlangten; Rechtshilfe; Mehrfachen; Rechtlich; Staat

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2023.6Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Staat; Verfahren; Ersuchen; Beschwerdeführerin; Behörde; Ersuchende; Entscheid; Verfahrens; Verfahren; Verfahrensakten; Bundesgericht; Verfahrensakten; Gericht; Rechtshilfeersuchen; Ersuchenden; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Venezolanische; Bundesstrafgerichts; Behörden; Schlussverfügung; Laute; Lautend; Unterlagen; Limited; Konto
RR.2023.13Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Recht; Verfahren; Bundes; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Eingabe; Berufungskammer; Deutsche; Gesuchstellers; Verfahrenssprache; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Partei; Französisch; Französische

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan TrechselKommentar, 2. Aufl., Zürich1997
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