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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 304 SchKG vom 2023

Art. 304 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 304

1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über be­reits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ab­leh­nung des Nachlassvertrages.

2 Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.

3 Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.

A. Annahme durch die Gläubiger


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 304 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SG00.062.314Schuldner Walter Steiner Geburtsdatum: 14.05.1961 Brunnenstrasse 7 8890 Flums Angaben zur Verhandlung 15.02.2022, 14:00 Uhr Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels Rechtliche Hinweise Einwendungen gegen den Nachlassvertrag sind an der Verhandlung anzubringen.Publikation nach SchKG Art. 304 Abs. 3. Die Gläubiger können allfällige Einwendungen gegen den Nachlassve[…] Verhandlung; Partei; Nachlassvertrag; Walter; Können; Vertreten; Aufgrund; Kreisgericht; Werdenberg-Sarganserland; Ausbleiben; Einwendungen; Parteien; Steiner; Vertreters; Vertretene; Erschienenen; Kenntnis; Setzen; Richtet; Befugnis; Berufsmässigen; Vertretung; Erscheinen; Beider; Erfolgt; Entscheid; Akten; Ausführungen; Angeordnet
LUSK 07 118.2Art. 305 ff. SchKG. Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, die vom Schuldner anerkannten Forderungen zu bestreiten. Sie können lediglich dem Richter die Ablehnung eines auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrags beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen.Rekurs; Rekursgegner; Amtl; AmtlBel; Rekurrentin; Nachlassvertrag; SchKG; Forderung; Entscheid; Amtsgericht; Schuld; Ehefrau; Nachlassvertrags; Dividende; Amtsgerichtspräsident; Gewinn; Sachw; Gesellschaft; SachwBel; Einkommen; Gläubiger; EdBel; Darlehen; Inwieweit; Konkurs; Rekursgegners; Sachwalter; Bestätigung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170001Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil eines BezirksgerichtsBeschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdeführerin; Obergericht; Rechtsmittel; Obergerichts; Entscheid; Verwaltungskommission; Aufsichtsbehörde; Urteil; Gläubiger; Verfahren; Rekurs; Sachwalterin; SchKG; Beschwerdegegner; Hauser/Schweri/Lieber; Bezirksgericht; Hinwil; Nachlassvertrag; Kantons; Nachlassrichterin; Sachliche; Geschäfts-Nr; Legitimiert; Verletzt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 380Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV). Das Anheben einer Kollokationsklage ist nicht treuwidrig, wenn der Konkursbeamte die Abänderung des Kollokationsplanes zwar zugesichert hat, aber der Kläger unmittelbar vor Ablauf der Klagefrist von den anwesenden Mitarbeitern des Konkursamtes die Auskunft erhält, diese sei nicht erfolgt. Aufgrund der Kollokationsklage darf der Konkursbeamte die zugesicherte Abänderung nicht mehr selbst vornehmen (E. 2).
Regeste b
Erlöschen der Stundungswirkungen. Mit dem Ablauf der Nachlassstundung fallen die Wirkungen der Stundung automatisch dahin, ohne dass es hierfür eines Entscheides der Nachlassbehörde bedürfte (E. 3).
Kollokation; Konkurs; Kollokationsplan; SchKG; Klage; Kollokationsklage; Konkursbeamte; Sachwalter; Stundung; Gläubiger; Bestätigung; Nachlassvertrag; Berufung; Recht; Konkursamt; Klägerische; Nachlassstundung; Forderung; Sparkasse; Urteil; Klasse; Entscheid; Bestätigungsentscheid; Liquidator; Konkurseröffnung; Lohnforderung; Zofingen; Begehren; Klägerischen
122 III 398Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages (Art. 4 BV; Art. 307 SchKG). Die obere Nachlassbehörde handelt nicht willkürlich, wenn sie auf die Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages nicht eintritt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich vor der unteren Nachlassbehörde nicht gegen den Vertrag ausgesprochen (E. 2). Beschwerde; Gläubiger; Nachlassbehörde; Bestätigung; Vertrag; Obergericht; Nachlassvertrag; Schuldbetreibung; Konkurs; Entscheid; Unteren; SchKG; Beschwerdeführerin; Einwendungen; Nachlassvertrages; Gläubigerin; Bestätigungsverhandlung; Vertrages; Gläubiger; Ordnungsgemäss; Urteil; Bundesgericht; Ladung; Obergerichts; Gemacht; Schuldbetreibungs; Widersetzt; Genehmigung; Abhängig
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