IV. Religious upbringing2
1 The parents are free to determine the child’s religious upbringing.
2 Any agreement restricting this freedom is invalid.
3 Once a child is 16 years of age, he or she is free to decide his or her own religious denomination.
1 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ190030 | Weisung nach Art. 307 Abs. 3 | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschneidung; Recht; Kindes; KESB-act; Kinder; Eingriff; Entscheid; Medizinisch; Medizinische; Trauma; Kindeswohl; BR-act; Verfahren; Unentgeltliche; Bezirksrat; Traumatisierung; ärztliche; Beschwerdegegner; Schwierigkeiten; Gericht; Vorinstanz; Religiöse; Elterliche; Urteil; Beschluss; Sachverhalt; Zuwarten |
ZH | UH120293 | Kosten- und Entschädigungsfolgen / Genugtuung | Beschwerde; Tochter; Beschwerdeführer; Staat; Pornofilm; Verfahren; Verfahren; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Amtlich; Entschädigung; Amtlichen; Erotikartikel; Verhalten; Kantons; Einstellung; Genugtuung; Anschauen; Verfahrens; Bundesgerichts; Pornografische; Recht; Kindes; Eltern; Pornofilme; Gezeigt; Obergericht; Einleitung; Auferlegt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2014/51 | Urteil Art. 15 BV (SR 101).Die Durchsetzung eines in der demokratisch legitimierten Schulordnung vorgesehenen Kopfbedeckungsverbots während des Unterrichts an der öffentlichen Schule stellt zurzeit einen unverhältnismässigen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführer und ihrer Tochter, welche das islamische Kopftuch tragen will, dar. Eine verfassungskonforme Handhabung des Verbots verlangt deshalb, dass der Tochter der Beschwerdeführer das Tragen des islamischen Kopftuches auch während des Unterrichts erlaubt wird (Verwaltungsgericht, B 2014/51).Entscheid vom 11. November 2014BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteA. und B.Z., Beschwerdeführer,vertreten durch den Islamischen Zentralrat Schweiz, Postfach 695, 3000 Bern 9,dieser vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Angehrn, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,gegenBildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undSchulgemeinde St. Margrethen, Bahnhofplatz 8, | Beschwerde; Religiös; Kopftuch; Schule; Religion; Beschwerdeführer; Islamische; Religiöse; Recht; Schüler; Glauben; Unterricht; Glaubens; Kopfbedeckung; Tochter; Beschwerdegegnerin; Unterrichts; Schülerin; Verbot; Gewissensfreiheit; Islamischen; Schülerinnen; Erwägung; Kopfbedeckungsverbot; Religiösen; Religionsfreiheit; Interesse; Auffassung; Ausdruck |
BS | ZB.2016.44 (AG.2017.281) | Unterhaltsklage/Vorsorgliche Massnahmen | Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Unterhalts; Appellationsgericht; Appellationsgerichts; Berufungsbeklagten; Eltern; Betreuung; Kindes; Arbeit; Existenzminimum; Mutter; Fähig; Zivilgericht; Zivilgerichts; Berufungsklägers; Einkommen; Elternteil; Recht; Summarisch; Summarische; Familienrechtliche; Summarischer; Unterhaltsbeitrag; Betreuungsunterhalt; Beurteilung; Leistung; Entscheid |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 I 49 (2C_121/2015) | Art. 15 BV; Art. 9 EMRK; Art. 18 UNO-Pakt II und Art. 2 lit. i KV/SG; Art. 36 BV; Art. 5 KV/SG. Kopftuchverbot für Schülerinnen an einer öffentlichen Schule; unzulässiger Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Leitprinzipien der Glaubens- und Gewissensfreiheit; Inhalt des Grundrechts (E. 3). Überblick über die Rechtsprechung zu religiösen Verhaltensweisen der Schüler an öffentlichen Schulen (E. 4.2 und 4.3) und zur Verwendung von religiösen Symbolen durch die Schule selbst (E. 4.4). Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR und einzelner ausländischer Verfassungsgerichte (E. 4.5). Eingriff in den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit; Anforderungen an die Einschränkung des Grundrechts (E. 5 und 6). Gesetzliche Grundlage (E. 7); Erfordernis der einschlägigen öffentlichen Interessen (E. 8); Prüfung der Verhältnismässigkeit (E. 9 und 10). | Religiös; Religiöse; Schüler; Glauben; Glaubens; Recht; Religiösen; Schülerin; Kopftuch; Urteil; Gewissens; Schule; Recht; Gewissensfreiheit; Interesse; Religion; Symbol; Beschwerde; Grundrecht; Bundes; Unterricht; Eltern; Kopfbedeckung; Eingriff; Symbole; Neutralität; Religiöser; Staat; Schutz; Interessen |
139 I 280 (2C_794/2012) | Kopftuchverbot für Schülerinnen; gesetzliche Grundlage. Das Verbot des Tragens eines Kopftuches an der Schule ist ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf; die allgemeine Volksschulgesetzgebung des Kantons Thurgau stellt keine solche Grundlage dar (E. 5). | Recht; Grund; Religiös; Religiöse; Schüler; Schülerinnen; Recht; Glauben; Grundrecht; Kopftuch; Beschwerde; Glaubens; Gewissensfreiheit; Eingriff; Religiösen; Urteil; Beschwerdeführerin; Schule; VSG/TG; Religion; Verbot; Grundlage; Überzeugung; Schutz; Gesetzliche; Verhalten; Kanton; Kopftuches; Eingriffs; Neutralität |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2013/47 | Erleichterte Einbürgerung | Vater; Schweiz; Kindes; Bürger; Schweizer; Kindesverhältnis; Bürgerrecht; Beschwerde; Vaters; AArt; Beschwerdeführer; Bürgerrechts; Einbürgerung; Setze; Erleichterte; Erwerb; Mutter; Botschaft; Vaterschaft; Gesuch; Revision; Recht; Abstammung; Bürgerrechtsgesetzes; Voraussetzung; Verheiratet; Anerkennung; Ausländische; Biologische |