E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 302 ZPO vom 2023

Art. 302 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 302

144

1 Das summarische Verfahren ist insbesondere anwendbar für:

a.
Entscheide nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980145 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980146 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts;
b.
die Leistung eines besonderen Beitrags bei nicht vorgesehenen ausserordentli­chen Bedürfnissen des Kindes (Art. 286 Abs. 3 ZGB147);
c.
die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung des Kinderunterhalts ausserhalb eines Prozesses über die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 291 und 292 ZGB).

2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007148 über internatio­nale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen sind vorbehalten.

144 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

145 SR 0.211.230.02

146 SR 0.211.230.01

147 SR 210

148 SR 211.222.32

149 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 302 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNH180002Rückführung eines KindesBeklagten; Recht; Rückführung; Kindes; Partei; Deutschland; Parteien; Schlagen; Sorge; Gericht; Geschlagen; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Mutter; Kinder; Verfahren; Schweiz; Eltern; Kantons; Ehefrau; Urlaub; Aufenthalt; Sorgerecht; Rechtspflege; Vater; Schwetzingen; Amtsgericht
SHNr. 40/2009/11B Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 263, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 302 Abs. 1 ZPO Grenzabstand von Zierwacholdern; Durchsetzung der Ansprüche des Nachbarn im Befehlsverfahren Zierbäume; Recht; Höhe; Pflanze; Kleinere; Bäumen; Schere; Rekurrenten; Rekurs; Pflanzen; Verfahren; Obergericht; Anspruch; Rekursgegner; Zierwacholder; Schnitt; Materiell; Bäume; Gartenbäume; Befehl; Einzelrichterin; Grenze; FlurG; Befehls; Sträucher; Gesetzliche; Zierbäumen; Wacholder; Broschüre

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDG.2017.16 (AG.2017.320)Rückführung der gemeinsamen minderjährigen TochterGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Ckführung; Rückführung; Kindes; Gesuchsteller; Verfahren; Spanien; Gericht; Tochter; Recht; Appellationsgericht; Entscheid; Schweiz; Vertreter; Sorge; Urteil; Mutter; Spanische; Vater; Eltern; Partei; Vorliegende; Wohnsitz; Sorgerecht; Suchstellers; Spanischen; Parteien; Über
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz