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Code civil suisse (CC)

Art. 302 CC de 2023

Art. 302 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 302

362

1 Les père et mère sont tenus d’élever l’enfant selon leurs facultés et leurs moyens et ils ont le devoir de favoriser et de protéger son dé­ve­loppement corporel, intellectuel et moral.

2 Ils doivent donner à l’enfant, en particulier à celui qui est atteint de déficiences physiques ou mentales, une formation générale et pro­fes­sionnelle appropriée, correspondant autant que possible à ses goûts et à ses aptitudes.

3 À cet effet, ils doivent collaborer de façon appropriée avec l’école et, lorsque les circonstances l’exigent, avec les institutions publi­ques et d’utilité publique de protection de la jeunesse.

362 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

IV. Éducation religieuse363

363 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 302 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230014Überprüfung Kindesschutzmassnahme / Regelung des persönlichen VerkehrsBeschwerde; Beschwerdeführerin; Kinder; Beschwerdegegner; Mutter; Kindes; KESB-; KESB-act; Recht; Entscheid; Familie; Verfahren; Akten; Beziehung; Unterstützung; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Partei; Kindern; Eltern; Kindesverfahrensvertreterin; Besuch; Entwicklung; Vorinstanz; Verhalten; Parteien; BR-act; Unentgeltlich; Beschwerdegegners; Habe; Familienbegleitung
ZHLZ220029Abänderung Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen)Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Beklagten; Vorsorglich; Verfahren; Vorinstanz; Vorsorgliche; Einkommen; Klägerinnen; Entscheid; Verfügung; Massnahme; Privatschule; Partei; Monatlich; Unentgeltliche; Gericht; Berufungsverfahren; Gesuch; Massnahmen; Zweitberufung; Unterhaltsbeiträge; Vereinbarung; Unterhaltspflicht; Gelte; Sinne; Parteien; Rigen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.175KindesschutzmassnahmenKindsmutter; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Tagesmutter; Tochter; Kindes; Beiständin; Kinder; Recht; Diakonie; Entscheid; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Olten-Gösgen; Pflege; Massnahme; Eltern; Elterliche; Kontakt; Spiel; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Situation; Sorge; Massnahmen; Kindsvater; Verwaltung; Arbeit; Gerecht; Unterstützung; Zeige
SOVWBES.2019.64Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / UnterbringungBeschwerde; Kinder; Beschwerdeführerin; Kindes; Schule; Entscheid; Olten; Recht; Gösgen; Olten-Gösgen; Massnahme; Gefährdung; Eltern; Familie; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Situation; Ziffer; Massnahmen; Kindern; Elterliche; Entzug; Schweiz; Beistand; Aufschiebende; Wahrgenommen; Kindesschutzmassnahme; Kindsmutter; Stunden; Reiche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 1 (2C_206/2016)Art. 19 BV; § 39 Abs. 1 und 2 VG/TG. Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht. Abstrakte Normenkontrolle. Der Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht umfasst alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel. Einschränkende Konkretisierungen durch den Gesetzgeber sind daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind (E. 2). Aufwendungen für Exkursionen und Lager gehören zum notwendigen und somit zwingend unentgeltlichen Unterricht, sofern eine Pflicht zur Teilnahme besteht. Für solche Veranstaltungen dürfen den Eltern nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die sie aufgrund der Abwesenheit ihrer Kinder einsparen. Sie beschränken sich auf die Verpflegung der Kinder, da die Eltern die Unterkunft auch bei deren Abwesenheit bereithalten müssen (E. 3.1). Erachtet eine Schule einen Sprachkurs als notwendig, damit das betroffene Kind ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, muss dieser zwingend unentgeltlich erfolgen. Dasselbe gilt für allenfalls benötigte Dolmetscherdienste (E. 3.2). § 39 Abs. 1 und 2 VG/TG widersprechen diesen verfassungsmässigen Vorgaben und sind folglich aufzuheben (E. 3.3). Kinder; Schüler; Eltern; Unterricht; Ausreichende; Anspruch; Unentgeltlich; Rechtlich; Kantons; Sprachkurs; Ausreichenden; Beiträge; Regierungsrat; Exkursionen; Kostenbeteiligung; Grundschulunterricht; Erziehungsberechtigte; Schule; Kommission; Besuch; Schweiz; Pflicht; Beschwerde; Unentgeltlichen; Erziehungsberechtigten; Gesetzes; Basler
142 III 502 (5A_581/2015)Art. 301a Abs. 2 lit. b und Abs. 5 ZGB; Umzug des Kindes im Inland. Die "erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge" beziehen sich in erster Linie auf die Wahrnehmung von Betreuungsanteilen; massgeblich ist, ob das Betreuungskonzept aufrechterhalten werden kann (E. 2.4.1). Erhebliche Auswirkungen alternativ bei der Ausübung der elterlichen Sorge oder dem persönlichen Verkehr machen den Umzug zustimmungspflichtig (E. 2.4.2). Erlaubnis zum Inlandsumzug analog den Kriterien für den Wegzug des Kindes ins Ausland (E. 2.5). Die Prüfung einer Anpassung der Betreuungs-, Besuchs- und Unterhaltsregelung darf aufgrund der engen Interdependenz mit der Wegzugsfrage nicht von dieser abgespalten werden (E. 2.6). Diesbezüglich sind abzuklären das bisherige Betreuungskonzept, die Konturen des Wegzuges, die Bedürfnisse des Kindes sowie die angebotene und tatsächliche mögliche Betreuung durch die Elternteile (E. 2.7). Kindes; Eltern; Sorge; Betreuung; Elternteil; Elterliche; Wegzug; Auswirkung; Elterlichen; Erhebliche; Auswirkungen; Entscheid; Obhut; Besuchs; Regel; erhebliche; Ausübung; Mutter; Erheblichen; Aufenthaltsort; Umzug; Besuchsrecht; Regelung; Aufenthaltsortes; Verkehr; erheblichen; Zusammenhang; Persönlichen; Beschwerde; Entscheidung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3739/2012Erleichterte EinbürgerungBeschwerde; Beschwerdeführer;Vater; Bürger; Schweiz; Kindes; Vorinstanz; Kindesverhältnis; Bürgerrecht; Schweizer; Einbürgerung; Erleichte; Erleichterte; Setze; Vaters; Gesuch; Bürgerrechts; Abstammung; Recht; Kindesverhältnisses; Verfügung; Bürgerrechtsgesetz; Voraussetzung; Beschwerdeführers; Vaterschaft; Biologische; Urteil; Bürgerrechtsgesetzes; Möglichkeit
C-4618/2010RentePflege; Kinde; Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Pflegekind;Thailand; Eltern; Schweiz; Kindes; Recht; Pflegekinder; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Wohnsitz; Kinderrente; Bewilligung; Behörde; Vorinstanz; Anspruch; Beschwerdeführers; Obhut; Verwaltung; Vormundschaft; Rechtlich; Alter; Schweizer
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