E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 302 SchKG vom 2023

Art. 302 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 302

1 In der Gläubigerversammlung leitet der Sachwalter die Verhandlun­gen; er erstattet Bericht über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkom­menslage des Schuldners.

2 Der Schuldner ist gehalten, der Versammlung beizuwohnen, um ihr auf Verlan­gen Aufschlüsse zu erteilen.

3 Der Entwurf des Nachlassvertrags wird den versammelten Gläubi­gern zur un­ter­schriftlichen Genehmigung vorgelegt.

4 Aufgehoben

G. Rechte gegen Mitver­pflichtete544

544 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
94 III 25Frist für die Beschwerde gegen die Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners durch den Sachwalter im Nachlassverfahren. Werden die Akten gemäss Art. 300 Abs. 2 SchKG entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung zehn Tage vor der Gläubigerversammlungzur Einsicht aufgelegt, so endigt die Frist für die Beschwerde gegen die aus den Akten ersichtliche Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners (Art. 299 SchKG) erst mit dem Tage der Gläubigerversammlung (Art. 17 Abs. 2 und 31 Abs. 1 SchKG; Klarstellung der Rechtsprechung). Beschwerde; SchKG; Gläubiger; Frist; Gläubigerversammlung; Akten; Steigerung; Schätzung; Sachwalter; Steigerungsbedingungen; Schuldner; Auflegung; Schuldners; Entscheid; Laufe; Versammlung; JAEGER; Zeitpunkt; Sachwalters; Beschwerdefrist; Ausg; Recht; Sepausg; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Rechtsprechung; Aktenauflage; Vorgenommen; Angefochten
80 I 2251. Art. 85 lit. a OG: Die Umfrage bei den beteiligten Grundeigentümern darüber, ob sie dem Plane einer gemeinschaftlichen Bodenverbesserung durch eine zu bildende Korporation des kantonalen öffentlichen Rechts zustimmen, ist keine Abstimmung im Sinne dieser Vorschrift. 2. Art. 4 BV: Ist es willkürlich, bei der Feststellung des Ergebnisses der Umfrage Zustimmungserklärungen von Beteiligten, die zunächst die Ablehnung ausgesprochen hatten, zu berücksichtigen? Abstimmung; Zustimmung; Grundeigentümer; Bodenverbesserung; Kanton; Stimmzettel; Ortsverwaltung; Beschwerde; Regierungsrat; Abgegeben; Zustimmungserklärungen; Bichelsee; Korporation; Verfahren; EG/ZGB; Stellung; Thurgau; Politische; Erklärungen; Abgegebene; Abstimmungen; öffentlich; Stellungnahme; Bundesgericht; Projekt; Rundschreiben; Eigentümer; Recht; Frist
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz