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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 302 LEF dal 2020

Art. 302 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 302

F. Assemblea dei creditori1

1 Nell’assemblea dei creditori il commissario dirige le deliberazioni e riferisce sullo stato patrimoniale e sull’andamento reddituale del debitore.

2 Il debitore deve intervenire all’assemblea per dare gli schiarimenti che gli venissero chiesti.

3 Il commissario sottopone il concordato ai creditori riuniti in assemblea, perché l’approvino con la loro sottoscrizione.

4 Abrogato


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
94 III 25Frist für die Beschwerde gegen die Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners durch den Sachwalter im Nachlassverfahren. Werden die Akten gemäss Art. 300 Abs. 2 SchKG entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung zehn Tage vor der Gläubigerversammlungzur Einsicht aufgelegt, so endigt die Frist für die Beschwerde gegen die aus den Akten ersichtliche Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners (Art. 299 SchKG) erst mit dem Tage der Gläubigerversammlung (Art. 17 Abs. 2 und 31 Abs. 1 SchKG; Klarstellung der Rechtsprechung). Beschwerde; SchKG; Gläubiger; Frist; Gläubigerversammlung; Akten; Steigerung; Schätzung; Sachwalter; Steigerungsbedingungen; Schuldner; Auflegung; Schuldners; Entscheid; Laufe; Versammlung; JAEGER; Zeitpunkt; Sachwalters; Beschwerdefrist; Ausg; Recht; Sepausg; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Rechtsprechung; Aktenauflage; Vorgenommen; Angefochten
80 I 2251. Art. 85 lit. a OG: Die Umfrage bei den beteiligten Grundeigentümern darüber, ob sie dem Plane einer gemeinschaftlichen Bodenverbesserung durch eine zu bildende Korporation des kantonalen öffentlichen Rechts zustimmen, ist keine Abstimmung im Sinne dieser Vorschrift. 2. Art. 4 BV: Ist es willkürlich, bei der Feststellung des Ergebnisses der Umfrage Zustimmungserklärungen von Beteiligten, die zunächst die Ablehnung ausgesprochen hatten, zu berücksichtigen? Abstimmung; Zustimmung; Grundeigentümer; Bodenverbesserung; Kanton; Stimmzettel; Ortsverwaltung; Beschwerde; Regierungsrat; Abgegeben; Zustimmungserklärungen; Bichelsee; Korporation; Verfahren; EG/ZGB; Stellung; Thurgau; Politische; Erklärungen; Abgegebene; Abstimmungen; öffentlich; Stellungnahme; Bundesgericht; Projekt; Rundschreiben; Eigentümer; Recht; Frist
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