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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 302 OR dal 2022

Art. 302 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 302

1 Nell’affitto di bestiame e nella soccida non compresi nell’affitto di un fondo agricolo, gli utili del bestiame appartengono, ove non sia diversamente stabilito dal contratto o dall’uso locale, all’affittuario.

2 Il nutrimento e la cura del bestiame sono a carico dell’affittuario, che deve corrispondere al locatore il fitto in denaro o in una parte degli utili.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
84 IV 36Art. 11 der Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1950 zum BG über die Bekämpfung der Rindertuberkulose hat bloss die Verstellung von Tieren, nicht auch den Halterwechsel mit Eigentumsübertragung zum Gegenstand. Tiere; Verstellung; RTubV; Kantons; Tuberkulose; Tieren; Bewilligung; Schlachtung; Halterwechsel; Rindertuberkulose; Bekämpfung; Staatsanwaltschaft; Vollziehungsverordnung; Urteil; Veräusserung; Beschwerde; Keusch; Reaktionstuberkulose; Tuberkulosereagent; Tuberkulosereagenten; Mühlau; Beschwerdegegner; Kantonstierarzt; Bestände; Zwecken; Kassationshof; Bundesgesetz; Eigentumsübertragung; Frage; Wäre
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