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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 302 OR de 2022

Art. 302 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 302

1 Dans le bail à cheptel qui ne se rattache pas à un bail agricole, tous les profits tirés du bétail loué appartiennent au fermier, sauf conven­tion ou usage local contraires.

2 Le fermier nourrit et soigne le bétail; il paie au bailleur un fermage consistant soit en espèces soit en une part des profits.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
84 IV 36Art. 11 der Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1950 zum BG über die Bekämpfung der Rindertuberkulose hat bloss die Verstellung von Tieren, nicht auch den Halterwechsel mit Eigentumsübertragung zum Gegenstand. Tiere; Verstellung; RTubV; Kantons; Tuberkulose; Tieren; Bewilligung; Schlachtung; Halterwechsel; Rindertuberkulose; Bekämpfung; Staatsanwaltschaft; Vollziehungsverordnung; Urteil; Veräusserung; Beschwerde; Keusch; Reaktionstuberkulose; Tuberkulosereagent; Tuberkulosereagenten; Mühlau; Beschwerdegegner; Kantonstierarzt; Bestände; Zwecken; Kassationshof; Bundesgesetz; Eigentumsübertragung; Frage; Wäre
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