1 Bei der Viehpacht und Viehverstellung, die nicht mit einer landwirtschaftlichen Pacht verbunden sind, gehört die Nutzung des eingestellten Viehs dem Einsteller, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen.
2 Der Einsteller muss die Fütterung und Pflege des Viehs übernehmen sowie dem Verpächter oder Versteller einen Zins in Geld oder einen Teil des Nutzens entrichten.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
84 IV 36 | Art. 11 der Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1950 zum BG über die Bekämpfung der Rindertuberkulose hat bloss die Verstellung von Tieren, nicht auch den Halterwechsel mit Eigentumsübertragung zum Gegenstand. | Tiere; Verstellung; RTubV; Kantons; Tuberkulose; Tieren; Bewilligung; Schlachtung; Halterwechsel; Rindertuberkulose; Bekämpfung; Staatsanwaltschaft; Vollziehungsverordnung; Urteil; Veräusserung; Beschwerde; Keusch; Reaktionstuberkulose; Tuberkulosereagent; Tuberkulosereagenten; Mühlau; Beschwerdegegner; Kantonstierarzt; Bestände; Zwecken; Kassationshof; Bundesgesetz; Eigentumsübertragung; Frage; Wäre |