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Obligationenrecht (OR)

Art. 302 OR vom 2022

Art. 302 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 302

1 Bei der Viehpacht und Viehverstellung, die nicht mit einer landwirt­schaftlichen Pacht verbunden sind, gehört die Nutzung des eingestell­ten Viehs dem Einsteller, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen.

2 Der Einsteller muss die Fütterung und Pflege des Viehs übernehmen sowie dem Verpächter oder Versteller einen Zins in Geld oder einen Teil des Nutzens entrichten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
84 IV 36Art. 11 der Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1950 zum BG über die Bekämpfung der Rindertuberkulose hat bloss die Verstellung von Tieren, nicht auch den Halterwechsel mit Eigentumsübertragung zum Gegenstand. Tiere; Verstellung; RTubV; Kantons; Tuberkulose; Tieren; Bewilligung; Schlachtung; Halterwechsel; Rindertuberkulose; Bekämpfung; Staatsanwaltschaft; Vollziehungsverordnung; Urteil; Veräusserung; Beschwerde; Keusch; Reaktionstuberkulose; Tuberkulosereagent; Tuberkulosereagenten; Mühlau; Beschwerdegegner; Kantonstierarzt; Bestände; Zwecken; Kassationshof; Bundesgesetz; Eigentumsübertragung; Frage; Wäre
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