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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 301 CPC dal 2023

Art. 301 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 301

Comunicazione della decisione

La decisione è comunicata:

a.
ai genitori;
b.
al figlio, se ha già compiuto i 14 anni;
c.136
all’eventuale curatore, per quanto si tratti di una delle seguenti questioni:
1.
attribuzione dell’autorità parentale,
2.
attribuzione della custodia,
3.
questioni importanti inerenti alle relazioni personali,
4.
partecipazione alla cura,
5.
contributo di mantenimento,
6.
misure di protezione del figlio.

136 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 301 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC130040Abänderung ScheidungsurteilKinder; Unterhalt; Berufung; Abänderung; Urteil; Klagte; Klägers; Partei; Recht; Monatlich; Einkommen; Parteien; Ziffer; Beklagten; Bülach; Monatliche; Bezirksgericht; Mündig; Unterhaltsbeitrag; Unterhaltsbeiträge; Kinderunterhalt; Verpflichtet; Bezirksgerichts; Praxis; Vereinbarung; Monatlichen; Verhältnis; Mündigen; Bezahlen
SGRZ.2010.25Entscheid Art. 147 Abs. 1 lit. i, Art. 290 Abs. 2 und Art. 295 ZPO (sGS 961.2). Gestützt auf einen Vergleich ergangene Erledigungsentscheide der Schlichtungsstelle können innert dreissig Tagen mit Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 254 ff. ZPO). Nach Ablauf dieser Frist kann die Unwirksamkeit eines Vergleichs in einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden (Art. 245 ff. und Art. 247 Mieter; Vergleich; Rekurs; Vollstreckung; Partei; Schlichtungsstelle; Vermieterin; Einzelrichter; Materiell; Diesen; Kreisgericht; Verfahren; Ausweisung; Kantons; Entscheid; Rechtskraft; Fochten; Gemacht; Erledigt; Obligationenrecht; Rechtsmittel; Erhoben; Schlichtungsprotokoll; Kantonsgericht; Vollstreckbarkeit; Zurückzugeben

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2021.6 (AG.2021.153)ScheidungBerufung; Entscheid; Kindes; Kindesvertretung; Kinder; Scheidung; Zivilgericht; Januar; Eltern; Scheidungsverfahren; Rechts; Gemäss; Schweighauser; AaO; Rechtsmittel; Worden; Seiner; Zivilgerichts; Entscheids; Auflage; Kommentar; Auflage; Beschwerde; Eröffnung; Endentscheid; Sinngemässe; [Hrsg]; FamKomm; Zürich; Verfahren
BSDG.2016.12 (AG.2016.759)Ausstandsbegehren gegen den AppellationsgerichtspräsidentenGericht; Recht; Verfahren; Verfügung; Akten; Ausstand; Gerichtspräsident; Zivilgericht; Abgelehnte; Verfahrens; Entscheid; Trete; Kopie; Appellationsgericht; Kopien; Befangenheit; Partei; Schaden; Begehren; Zivilgerichts; Einsicht; Vorsorglich; Gesuch; Sohns; Appellationsgerichts; Berufung; Schadenersatz; Vorsorgliche; Begründen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 265 (5A_311/2019)
Regeste
Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).
Unterhalt; Kindes; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Familienrechtliche; Mutter; Verhältnis; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Eheliche; Vater; Verhältnisse; Leistungsfähigkeit; Kinder; Barunterhalt; Gebührend; Gebührende; FamPrach; Obhut; Kindesunterhalts; Verpflichtet; Verhältnissen
145 III 393 (5A_244/2018)Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3). Kindes; Eltern; Interesse; Recht; Interessen; Unterhalt; Elternteil; Kindesunterhalt; Interessenkollision; Vertretung; Kindesunterhalts; Betreuung; Beschwerde; Sorge; Elterliche; Betreuungsunterhalt; Elternteils; Eherechtliche; Selbständige; Eherechtlichen; Kindesunterhaltsprozess; Beistand; Verfahren; Selbständigen; Entscheid; Mutter; Gericht; Klage; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL; Unterhaltsklage
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