1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
1bis Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:
2 Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht.
3 Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden.
4 Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.
378 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
379 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
II. Bestimmung des Aufenthaltsortes >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ230014 | Überprüfung Kindesschutzmassnahme / Regelung des persönlichen Verkehrs | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Kinder; Beschwerdegegner; Mutter; Kindes; KESB-; KESB-act; Recht; Entscheid; Familie; Verfahren; Akten; Beziehung; Unterstützung; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Partei; Kindern; Eltern; Kindesverfahrensvertreterin; Besuch; Entwicklung; Vorinstanz; Verhalten; Parteien; BR-act; Unentgeltlich; Beschwerdegegners; Habe; Familienbegleitung |
ZH | PQ230003 | Beschwerde | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Kindes; Impfung; Recht; Entscheid; Impfungen; Elterliche; Eltern; Sorge; Vorinstanz; Beistand; Bundesgericht; Pflege; Unentgeltlich; Kindesschutz; Unentgeltliche; Masern; Entscheidung; Verfahren; Kinder; Schutz; Kindeswohl; Bezirk; Urteil; BR-act; Setze; Umstände; Gesundheit |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2020.48 | unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde; Verfahren; Unentgeltliche; Beschwerdeführer; Kindes; Verfahrens; Anwalt; Rechtspflege; Partei; Prüfung; Gesuch; Rechtsvertreter; Vertreten; Schwierigkeiten; Beschwerdeführers; Beiordnung; Kindesschutzmassnahmen; Verwaltungs; Verbeiständung; Rechtsvertreters; Entscheid; Unentgeltlichen; Persönlichen; Beschwerdegegnerin; Gericht; Abgewiesen; Voraussetzungen; Marfurt; Kindsvater |
SO | VWBES.2019.175 | Kindesschutzmassnahmen | Kindsmutter; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Tagesmutter; Tochter; Kindes; Beiständin; Kinder; Recht; Diakonie; Entscheid; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Olten-Gösgen; Pflege; Massnahme; Eltern; Elterliche; Kontakt; Spiel; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Situation; Sorge; Massnahmen; Kindsvater; Verwaltung; Arbeit; Gerecht; Unterstützung; Zeige |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 I 407 (1C_307/2020) | Regeste Art. 30 Abs. 3 BV ; Art. 54 Abs. 4 ZPO ; Justizöffentlichkeit; Zugang zu Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens. Das in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung. Der Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit (E. 6.4). | Urteil; Urteile; Einsicht; Bundes; Verfahren; Recht; Urteils; Öffentlichkeit; öffentlich; Bundesgericht; Gesuch; Beschwerde; Vorinstanz; Justiz; Anonymisierung; Interesse; Anspruch; Gerichts; Obergericht; Urteil; Entscheid; Verfahrens; Familienrechtlichen; Persönlichkeit; Aufwand; Beschwerdeführer; Justizöffentlichkeit; Urteilen; Urteilsverkündung |
147 III 121 (5A_139/2020) | Regeste a Art. 298 Abs. 2 ter ZGB ; Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut". Obhutsbegriff nach revidiertem Kindesrecht (E. 3.2.2). Anordnung und Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut" im Dispositiv. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist an denjenigen eines Elternteils und nicht an einen bestimmten Wohnort zu knüpfen (E. 3.2.3). | Obhut; Betreuung; Beschwerde; Alternierende; Erziehung; Eltern; Kinder; Erziehungsgutschrift; Beschwerdeführer; Erziehungsgutschriften; Kantonsgericht; Anordnung; Wohnsitz; Gericht; Urteil; Parteien; Bezeichnung; Elterliche; Sorge; Gemeinsame; Hälftig; Kindes; Betreuungsanteile; Gemeinsamen; Elterlichen; Anrechnung; Hälftige; Betreuungsform; Alternierenden; Mutter |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4618/2010 | Rente | Pflege; Kinde; Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Pflegekind;Thailand; Eltern; Schweiz; Kindes; Recht; Pflegekinder; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Wohnsitz; Kinderrente; Bewilligung; Behörde; Vorinstanz; Anspruch; Beschwerdeführers; Obhut; Verwaltung; Vormundschaft; Rechtlich; Alter; Schweizer |
Autor | Kommentar | Jahr |
Affolter, Vogel | Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch | 2018 |
Ingeborg Schwenzer, Michelle Cottier | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2014 |