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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 301 ZGB vom 2023

Art. 301 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 301

378

1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Hand­lungsfä­hig­keit die nötigen Ent­scheidungen.

1bis Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:

1.
die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;
2.
der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.379

2 Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die sei­ner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Mei­nung Rücksicht.

3 Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemein­schaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzo­gen werden.

4 Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.

378 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

379 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

II. Bestimmung des Aufenthaltsortes >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 301 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230014Überprüfung Kindesschutzmassnahme / Regelung des persönlichen VerkehrsBeschwerde; Beschwerdeführerin; Kinder; Beschwerdegegner; Mutter; Kindes; KESB-; KESB-act; Recht; Entscheid; Familie; Verfahren; Akten; Beziehung; Unterstützung; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Partei; Kindern; Eltern; Kindesverfahrensvertreterin; Besuch; Entwicklung; Vorinstanz; Verhalten; Parteien; BR-act; Unentgeltlich; Beschwerdegegners; Habe; Familienbegleitung
ZHPQ230003BeschwerdeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Kindes; Impfung; Recht; Entscheid; Impfungen; Elterliche; Eltern; Sorge; Vorinstanz; Beistand; Bundesgericht; Pflege; Unentgeltlich; Kindesschutz; Unentgeltliche; Masern; Entscheidung; Verfahren; Kinder; Schutz; Kindeswohl; Bezirk; Urteil; BR-act; Setze; Umstände; Gesundheit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.48unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Verfahren; Unentgeltliche; Beschwerdeführer; Kindes; Verfahrens; Anwalt; Rechtspflege; Partei; Prüfung; Gesuch; Rechtsvertreter; Vertreten; Schwierigkeiten; Beschwerdeführers; Beiordnung; Kindesschutzmassnahmen; Verwaltungs; Verbeiständung; Rechtsvertreters; Entscheid; Unentgeltlichen; Persönlichen; Beschwerdegegnerin; Gericht; Abgewiesen; Voraussetzungen; Marfurt; Kindsvater
SOVWBES.2019.175KindesschutzmassnahmenKindsmutter; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Tagesmutter; Tochter; Kindes; Beiständin; Kinder; Recht; Diakonie; Entscheid; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Olten-Gösgen; Pflege; Massnahme; Eltern; Elterliche; Kontakt; Spiel; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Situation; Sorge; Massnahmen; Kindsvater; Verwaltung; Arbeit; Gerecht; Unterstützung; Zeige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 407 (1C_307/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV ; Art. 54 Abs. 4 ZPO ; Justizöffentlichkeit; Zugang zu Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens. Das in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung. Der Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit (E. 6.4).
Urteil; Urteile; Einsicht; Bundes; Verfahren; Recht; Urteils; Öffentlichkeit; öffentlich; Bundesgericht; Gesuch; Beschwerde; Vorinstanz; Justiz; Anonymisierung; Interesse; Anspruch; Gerichts; Obergericht; Urteil; Entscheid; Verfahrens; Familienrechtlichen; Persönlichkeit; Aufwand; Beschwerdeführer; Justizöffentlichkeit; Urteilen; Urteilsverkündung
147 III 121 (5A_139/2020)
Regeste
 a Art. 298 Abs. 2 ter ZGB ; Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut". Obhutsbegriff nach revidiertem Kindesrecht (E. 3.2.2). Anordnung und Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut" im Dispositiv. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist an denjenigen eines Elternteils und nicht an einen bestimmten Wohnort zu knüpfen (E. 3.2.3).
Obhut; Betreuung; Beschwerde; Alternierende; Erziehung; Eltern; Kinder; Erziehungsgutschrift; Beschwerdeführer; Erziehungsgutschriften; Kantonsgericht; Anordnung; Wohnsitz; Gericht; Urteil; Parteien; Bezeichnung; Elterliche; Sorge; Gemeinsame; Hälftig; Kindes; Betreuungsanteile; Gemeinsamen; Elterlichen; Anrechnung; Hälftige; Betreuungsform; Alternierenden; Mutter

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4618/2010RentePflege; Kinde; Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Pflegekind;Thailand; Eltern; Schweiz; Kindes; Recht; Pflegekinder; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Wohnsitz; Kinderrente; Bewilligung; Behörde; Vorinstanz; Anspruch; Beschwerdeführers; Obhut; Verwaltung; Vormundschaft; Rechtlich; Alter; Schweizer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Affolter, VogelBasler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch2018
Ingeborg Schwenzer, Michelle CottierBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2014
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