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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 301 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 3011B. Cuntegn / I. En general

B. Cuntegn

I. En general

1 Ils geniturs èn responsabels per la tgira e per l’educaziun en vista al bainstar da l’uffant e prendan las decisiuns necessarias cun resalva da l’abilitad d’agir da l’uffant sez.

1bis Il genitur che assista l’uffant po decider sulet, sche:

1.
i sa tracta d’affars quotidians u urgents;
2.
l’auter genitur n’è betg cuntanschibel cun meds raschunaivels.2

2 L’uffant sto obedir als geniturs; ils geniturs concedan a l’uffant tenor sia madirezza la libertad correspundenta per furmar sia vita, ed en fatgs relevants resguardan els sia opiniun tant sco pussaivel.

3 L’uffant na dastga betg bandunar la cuminanza famigliara senza il consentiment dals geniturs; l’uffant na dastga er betg vegnir prendì davent als geniturs senza in motiv legitim.

4 Ils geniturs dattan il prenum a l’uffant.


1 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zer. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Integrà tras la cifra I da la LF dals 21 da zer. 2013 (tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 301 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230014Überprüfung Kindesschutzmassnahme / Regelung des persönlichen VerkehrsBeschwerde; Beschwerdeführerin; Kinder; Beschwerdegegner; Mutter; Kindes; KESB-; KESB-act; Recht; Entscheid; Familie; Verfahren; Akten; Beziehung; Unterstützung; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Partei; Kindern; Eltern; Kindesverfahrensvertreterin; Besuch; Entwicklung; Vorinstanz; Verhalten; Parteien; BR-act; Unentgeltlich; Beschwerdegegners; Habe; Familienbegleitung
ZHPQ230003BeschwerdeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Kindes; Impfung; Recht; Entscheid; Impfungen; Elterliche; Eltern; Sorge; Vorinstanz; Beistand; Bundesgericht; Pflege; Unentgeltlich; Kindesschutz; Unentgeltliche; Masern; Entscheidung; Verfahren; Kinder; Schutz; Kindeswohl; Bezirk; Urteil; BR-act; Setze; Umstände; Gesundheit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.48unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Verfahren; Unentgeltliche; Beschwerdeführer; Kindes; Verfahrens; Anwalt; Rechtspflege; Partei; Prüfung; Gesuch; Rechtsvertreter; Vertreten; Schwierigkeiten; Beschwerdeführers; Beiordnung; Kindesschutzmassnahmen; Verwaltungs; Verbeiständung; Rechtsvertreters; Entscheid; Unentgeltlichen; Persönlichen; Beschwerdegegnerin; Gericht; Abgewiesen; Voraussetzungen; Marfurt; Kindsvater
SOVWBES.2019.175KindesschutzmassnahmenKindsmutter; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Tagesmutter; Tochter; Kindes; Beiständin; Kinder; Recht; Diakonie; Entscheid; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Olten-Gösgen; Pflege; Massnahme; Eltern; Elterliche; Kontakt; Spiel; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Situation; Sorge; Massnahmen; Kindsvater; Verwaltung; Arbeit; Gerecht; Unterstützung; Zeige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 407 (1C_307/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV ; Art. 54 Abs. 4 ZPO ; Justizöffentlichkeit; Zugang zu Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens. Das in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung. Der Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit (E. 6.4).
Urteil; Urteile; Einsicht; Bundes; Verfahren; Recht; Urteils; Öffentlichkeit; öffentlich; Bundesgericht; Gesuch; Beschwerde; Vorinstanz; Justiz; Anonymisierung; Interesse; Anspruch; Gerichts; Obergericht; Urteil; Entscheid; Verfahrens; Familienrechtlichen; Persönlichkeit; Aufwand; Beschwerdeführer; Justizöffentlichkeit; Urteilen; Urteilsverkündung
147 III 121 (5A_139/2020)
Regeste
 a Art. 298 Abs. 2 ter ZGB ; Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut". Obhutsbegriff nach revidiertem Kindesrecht (E. 3.2.2). Anordnung und Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut" im Dispositiv. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist an denjenigen eines Elternteils und nicht an einen bestimmten Wohnort zu knüpfen (E. 3.2.3).
Obhut; Betreuung; Beschwerde; Alternierende; Erziehung; Eltern; Kinder; Erziehungsgutschrift; Beschwerdeführer; Erziehungsgutschriften; Kantonsgericht; Anordnung; Wohnsitz; Gericht; Urteil; Parteien; Bezeichnung; Elterliche; Sorge; Gemeinsame; Hälftig; Kindes; Betreuungsanteile; Gemeinsamen; Elterlichen; Anrechnung; Hälftige; Betreuungsform; Alternierenden; Mutter

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4618/2010RentePflege; Kinde; Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Pflegekind;Thailand; Eltern; Schweiz; Kindes; Recht; Pflegekinder; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Wohnsitz; Kinderrente; Bewilligung; Behörde; Vorinstanz; Anspruch; Beschwerdeführers; Obhut; Verwaltung; Vormundschaft; Rechtlich; Alter; Schweizer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Affolter, VogelBasler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch2018
Ingeborg Schwenzer, Michelle CottierBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2014
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