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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 301CrimPC from 2021

Art. 301 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 301

Right to report an offence

1 Any person is entitled to report an offence to a criminal justice authority in writing or orally.

2 The criminal justice authority shall if requested notify the person making the report of whether criminal proceedings are being commenced and how they are proceeding.

3 A person making a report who has neither suffered loss nor injury nor is a private claimant has no further procedural rights.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 301 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220036NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Stiftung; Beschwerdegegner; Geschädigte; Rechtlich; Staatsanwaltschaft; Rechtsmittel; Digten; Patient; Rechte; Klinik; Geschädigten; Knochendichtemessung; Nichtanhandnahme; IVm; Behörden; Anzeige; Anzeige; Unmittelbar; Rechten; Legitimiert; Verfahren; Tarifbestimmung; Auflage; StPO; Interesse; Kommentar; Verfahren; Verletzt
ZHUE220102NichtanhandnahmeBeschwerde; Anzeige; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Eingabe; Frist; Sachverhalt; Verständlich; Nichtanhandnahme; Recht; Beschwerdegegner; Anforderungen; Rich-Sihl; Einzureichen; Kantons; Bundesgericht; Zürich-Sihl; Urteil; Akten; Inhaltlich; Hingewiesen; Leserlich; Unverständlich; Ausführungen; Verfahren; Verständliche; Genügen; Aufl; Seitens; Frist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU2Q4 19 13Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe.Schuldig; Beschuldigte; Pferd; Beil; Peitsche; Verletzung; Verletzungen; Beschuldigten; Fotos; Pferde; Aussage; Zeuge; Beweis; Recht; Tierarzt; Aussagen; Zeugen; Gericht; Anklage; Tiere; Verletzt; Schlage; Spore; Person; Geldstrafe
BSBES.2020.222 (AG.2021.219)Teilnahme- und Informationsrechte und unentgeltliche VerbeiständungBeschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Verfahrens; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Schuldig; Unentgeltliche; Partei; Mittelbar; Raufhandel; Geschädigte; Person; Rechtspflege; Unmittelbar; Welche; Beschuldigt; Beschuldigte; Andere; Interesse; Privatkläger; Werden; Gefährdung; Raufhandels; Mittelbare; Geschädigten; Gemäss; Privatklägerschaft; Anzeige; Vorliegend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 491 (6B_1326/2018)Art. 86 Abs. 1 EBG; Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil. Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Die Rechtsmittelberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO entscheidet sich nach der Rechtsgutsqualifizierung (E. 2.4.1 und 2.4.2). Die SBB AG kann im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch ihre Bevollmächtigten ein Rechtsmittel ergreifen; die Berechtigung im Sinne der Sachurteilsvoraussetzung steht ihr aber einzig unter den Bedingungen von Art. 115 StPO zu (E. 2.4.7). Art. 86 Abs. 1 EBG dient der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen. Die SBB AG ist in casu nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen (E. 2.4.13). Bahnbetrieb; Schädigt; Interesse; Bahnbetriebs; Bahnbetriebsgebiet; Urteil; Person; Schützt; Mittelbar; Geschädigte; Eisenbahn; Interessen; Beeinträchtigt; Beschwerde; Gefährdung; Unmittelbar; Tatbestand; Geschützt; Antrag; Rechtsgut; Rechtlich; Erfolg; Bundes; Betrieb; Verletzt; Geschützte; Vorinstanz; Rechtsmittel; Handlung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4186/2015ÖffentlichkeitsprinzipVerfahren; Recht; Verfahren; Beschwerde; Verwaltung; Recht; Zugang; Bundes; Verwaltungs; Konvention; Dokument; Umwelt; Dokumente; Vorinstanz; Aarhus-Konvention; Beschwerdeführer; Verfahrens; Setze; Urteil; Umweltinformation; Rechts; Akten; Verfahrens; Botschaft; Entscheid; Hängige; Waltungsstrafverfahren; Auslegung; Verwaltungsstrafverfahren; Dokumenten
BVGE 2016/9ÖffentlichkeitsprinzipVerfahren; Recht; Verfahren; Verwaltung; Verwaltungs; Zugang; Umwelt; Dokument; Recht; Beschwerde; Dokumente; Vorinstanz; Botschaft; Bundes; Verfahrens; Beschwerdeführer; Umweltinformation; Setze; Verfahrens; Aarhus; Hängige; Rechts; Urteil; Verwaltungsstrafverfahren; Akten; Geltung; Umweltinformationen; Auslegung; Konvention; Ermittlung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2018.145Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Nichtanhandnahme; Trust; Akten; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Beschwerdegegnerin; Trusts; Bundesanwaltschaft; Liegende; Recht; Hinweis; Ausführungen; Diesbezüglich; Gesellschaft;Verfügung; Vorliegenden; Verfahren; Aktien; Beschwerdekammer; Verfahren; Sachverhalt; Beilage; Trustee; Nommen
BB.2018.166Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).Beschwerde; Bundes; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Beschwerdeführer; Beschwerdekammer; Rechtsverweigerung; Eingabe; Anzeige; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Anzeige; Organisation; Missbrauch; Gelangte; Behörden; Rechtsverzögerung; Eröffnung; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Gerichtsschreiberin; Verfahrenshandlungen; Anspruch; Behörde; Beschwerdeführers; Waffen; Federal; Verbrechen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christof Riedo, Barbara BorerBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung2014
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