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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 301 LP de 2023

Art. 301 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 301

1 Lorsque le projet de concordat a été établi, le commissaire convoque par publica­tion l’assemblée des créanciers, et les avise qu’ils peuvent prendre connaissance des pièces pendant les vingt jours qui précè­dent l’assemblée. Celle-ci ne peut avoir lieu qu’un mois au plus tôt après la publica­tion.

2 Le commissaire adresse par pli simple un exemplaire de la publication à tous les créanciers connus.552

552 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 301 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2020.123Bestätigung des NachlassvertragesSchwer; Beschwerde; Gläubiger; Gläubigerversammlung; Nachlassvertrag; Entscheid; Sachwalter; Beschwerdeführerin; Bestätigung; Sachwalterin; Konkurs; Forderung; Nachlassgericht; Schuldbetreibung; Nachlassverfahren; August; Urteil; Nachlassstundung; Nichtigkeit; Verfahren; Nachlassvertrags; Entsprechend; Voraussetzungen; Könne; Angefochtene; Verfahrens; Beschränkt; Bestritten; Rechtliche
GRKSK-15-45NachlassstundungScheid; SchKG; Stundung; Schwerde; Lassstundung; Beschwerde; Nachlassstundung; Entscheid; Stundung; Sachwalter; Recht; Gerung; ASchKG; Längerung; Widerruf; Konkurs; Antrag; Dungsdauer; Verlängerung; Lassvertrag; Verfahren; Stundungsdauer; Gläubiger; Nachlassvertrag; Instanz; Beschwerdeführer; Nachlassrichter; Schen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170001Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil eines BezirksgerichtsBeschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdeführerin; Obergericht; Rechtsmittel; Obergerichts; Entscheid; Verwaltungskommission; Aufsichtsbehörde; Urteil; Gläubiger; Verfahren; Rekurs; Sachwalterin; SchKG; Beschwerdegegner; Hauser/Schweri/Lieber; Bezirksgericht; Hinwil; Nachlassvertrag; Kantons; Nachlassrichterin; Sachliche; Geschäfts-Nr; Legitimiert; Verletzt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 III 40Nachlassvertrag; Art. 305 Abs. 2 SchKG. Bei der Schätzung des Pfandausfalls, um den sich der Gesamtbetrag der für die Berechnung des Summenmehrs in Betracht fallenden Forderungen erhöht, ist nicht auf den sogenannten Fortführungswert, sondern auf den Verkehrswert der Pfandgegenstände abzustellen, d.h. auf den Wert, der bei einer Veräusserung dieser Gegenstände mutmasslich erzielt werden kann. Pfand; Forderung; Nachlassvertrag; SchKG; Beschwerde; Fortführungswert; Obergericht; Konkurs; Beschwerdeführer; Aktiven; Verkehrswert; Schätzung; Pfandausfall; Forderungen; Gläubiger; Pfandverwertung; Pfandgegenstände; Mutmasslich; Gesicherte; Schuldner; Sogenannten; Betracht; Nachlassvertrages; Entscheid; Muss; Frage; Forderungsbetrag; Auffassung; Beurteilung; Bewertung
105 II 321Stiftungsaufsicht; Art. 84 ZGB. 1. Art. 84 Abs. 1 ZGB gilt nur für Stiftungen, die eindeutig einem einzigen Gemeinwesen angehören. Bezüglich jener Stiftungen, die sich ihrer Bestimmung nach auf mehrere Gemeinden erstrecken, wozu in der Regel die Personalfürsorgestiftungen gehören, enthält das Gesetz eine Lücke. Diese ist in dem Sinne auszufüllen, dass es Sache des kantonalen Rechts ist, die Aufsicht über diese Stiftungen dem Kanton, einem Bezirk oder einer Gemeinde zuzuweisen (E. 3). 2. Die Aufsichtsbehörde darf ein Stiftungsorgan in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 ZGB nur abberufen, wenn die Zweckverwendung des Stiftungsvermögens beeinträchtigt oder gefährdet ist und andere, weniger einschneidende Massnahmen nicht zum Ziele führen. Ein Verschulden des Stiftungsorgans ist nicht notwendige Voraussetzung für die Abberufung (E. 5). Stiftung; Gemeinde; Stiftungsrat; Kanton; Aufsicht; Abberufung; Gemeinden; Stiftungen; Bundes; Stiftungsrates; Gemeinwesen; Personal; Stifterfirma; Personalfürsorgestiftung; Regierungsrat; Kantone; Kantons; Finanzdepartement; Thurgau; Personalfürsorgestiftungen; Entscheid; Massnahme; Destinatäre; Forderung; Bezirk; RIEMER; Zweck; Bundesgericht; Vertreten
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