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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 301 SchKG vom 2023

Art. 301 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 301

1 Sobald der Entwurf des Nachlassvertrages erstellt ist, beruft der Sachwalter durch öffentliche Bekanntmachung eine Gläubiger­ver­sammlung ein mit dem Hinweis, dass die Akten während 20 Tagen vor der Versammlung eingesehen werden können. Die öffentliche Bekanntmachung muss mindestens einen Monat vor der Versamm­lung erfolgen.

2 Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschrie­benen Brief zu.542

542 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 301 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2020.123Bestätigung des NachlassvertragesSchwer; Beschwerde; Gläubiger; Gläubigerversammlung; Nachlassvertrag; Entscheid; Sachwalter; Beschwerdeführerin; Bestätigung; Sachwalterin; Konkurs; Forderung; Nachlassgericht; Schuldbetreibung; Nachlassverfahren; August; Urteil; Nachlassstundung; Nichtigkeit; Verfahren; Nachlassvertrags; Entsprechend; Voraussetzungen; Könne; Angefochtene; Verfahrens; Beschränkt; Bestritten; Rechtliche
GRKSK-15-45NachlassstundungScheid; SchKG; Stundung; Schwerde; Lassstundung; Beschwerde; Nachlassstundung; Entscheid; Stundung; Sachwalter; Recht; Gerung; ASchKG; Längerung; Widerruf; Konkurs; Antrag; Dungsdauer; Verlängerung; Lassvertrag; Verfahren; Stundungsdauer; Gläubiger; Nachlassvertrag; Instanz; Beschwerdeführer; Nachlassrichter; Schen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170001Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil eines BezirksgerichtsBeschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdeführerin; Obergericht; Rechtsmittel; Obergerichts; Entscheid; Verwaltungskommission; Aufsichtsbehörde; Urteil; Gläubiger; Verfahren; Rekurs; Sachwalterin; SchKG; Beschwerdegegner; Hauser/Schweri/Lieber; Bezirksgericht; Hinwil; Nachlassvertrag; Kantons; Nachlassrichterin; Sachliche; Geschäfts-Nr; Legitimiert; Verletzt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 III 40Nachlassvertrag; Art. 305 Abs. 2 SchKG. Bei der Schätzung des Pfandausfalls, um den sich der Gesamtbetrag der für die Berechnung des Summenmehrs in Betracht fallenden Forderungen erhöht, ist nicht auf den sogenannten Fortführungswert, sondern auf den Verkehrswert der Pfandgegenstände abzustellen, d.h. auf den Wert, der bei einer Veräusserung dieser Gegenstände mutmasslich erzielt werden kann. Pfand; Forderung; Nachlassvertrag; SchKG; Beschwerde; Fortführungswert; Obergericht; Konkurs; Beschwerdeführer; Aktiven; Verkehrswert; Schätzung; Pfandausfall; Forderungen; Gläubiger; Pfandverwertung; Pfandgegenstände; Mutmasslich; Gesicherte; Schuldner; Sogenannten; Betracht; Nachlassvertrages; Entscheid; Muss; Frage; Forderungsbetrag; Auffassung; Beurteilung; Bewertung
105 II 321Stiftungsaufsicht; Art. 84 ZGB. 1. Art. 84 Abs. 1 ZGB gilt nur für Stiftungen, die eindeutig einem einzigen Gemeinwesen angehören. Bezüglich jener Stiftungen, die sich ihrer Bestimmung nach auf mehrere Gemeinden erstrecken, wozu in der Regel die Personalfürsorgestiftungen gehören, enthält das Gesetz eine Lücke. Diese ist in dem Sinne auszufüllen, dass es Sache des kantonalen Rechts ist, die Aufsicht über diese Stiftungen dem Kanton, einem Bezirk oder einer Gemeinde zuzuweisen (E. 3). 2. Die Aufsichtsbehörde darf ein Stiftungsorgan in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 ZGB nur abberufen, wenn die Zweckverwendung des Stiftungsvermögens beeinträchtigt oder gefährdet ist und andere, weniger einschneidende Massnahmen nicht zum Ziele führen. Ein Verschulden des Stiftungsorgans ist nicht notwendige Voraussetzung für die Abberufung (E. 5). Stiftung; Gemeinde; Stiftungsrat; Kanton; Aufsicht; Abberufung; Gemeinden; Stiftungen; Bundes; Stiftungsrates; Gemeinwesen; Personal; Stifterfirma; Personalfürsorgestiftung; Regierungsrat; Kantone; Kantons; Finanzdepartement; Thurgau; Personalfürsorgestiftungen; Entscheid; Massnahme; Destinatäre; Forderung; Bezirk; RIEMER; Zweck; Bundesgericht; Vertreten
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