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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 301OR from 2022

Art. 301 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 301

111

The procedure is governed by the CPO112.

111 Amended by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

112 SR 272


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 301 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRPZ-08-178Amtsbefehl (Besitzesstörung)Beschwerde; Pacht; Besitz; Meinde; Gemeinde; Parzelle; Gesuch; Gegner; Besitzes; Recht; Führer; Amtsbefehl; Entscheid; Pferde; Suchs; Kündigung; Präsident; Beschwerdeführer; Amtsbefehls; Verfahren; Besitzesschutz; Müstair; Besitzer; Verfahren; Pächter; Gegnerin
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