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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 300 StGB vom 2023

Art. 300 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 300

Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt,

wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Trup­pen unternimmt,

wird mit Frei­heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Nachrichten­dienst gegen fremde Staaten >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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