Art. 300 StGB vom 2022
Art. 300
Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt,
wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt,
wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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