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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 300 StGB vom 2022

Art. 300 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 300

Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt,

wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Trup­pen unternimmt,

wird mit Frei­heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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