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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 300 StGB vom 2020

Art. 300 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 300 Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen

Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen

Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt,

wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt,

wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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