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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 300 LEF dal 2023

Art. 300 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 300

1 Il commissario invita i creditori, mediante pubblico avviso (art. 35 e 296), a insinuare entro un mese i loro crediti, sotto la comminatoria che in caso di omissione non avranno diritto di voto nelle deliberazioni sul concordato. Invia, con lettera semplice, una copia del pubblico avviso ai creditori dei quali sia conosciuto il nome e il domicilio.543

2 Il commissario invita il debitore a pronunciarsi sui crediti insinuati.

543 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667).

3. Convocazione dell’assemblea dei creditori >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 300 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE180005KollokationKonkurs; Forderung; Ausländische; Schweiz; Recht; Forderungen; Liquidator; Vorinstanz; Hilfskonkurs; Konkursmasse; Gläubiger; Ausländischen; Berufung; Vertrauen; Nachlassverfahren; Vertrauens; Entscheid; Beklagten; Hilfskonkursmasse; Forderungsanmeldung; Angemeldet; Kollokation; Urteil; Bundesgericht; Angemeldete; Anerkennung; Läge
GRSKG-03-25-SchKG; Forderung; Vertrag; Richter; Derungen; Klage; Schwerde; Nachlassvertrag; Forderungen; Gläubiger; Beschwerde; Sachwalter; Stritten; Materiell; Recht; Bestritten; Richtsausschuss; Nachlassrichter; Klasse; Verfahren; Stellung; Privilegiert; Vorinstanz; Klagefrist; Privilegierte; Lassvertrages

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 526Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 310 Abs. 1 SchKG: Verbindlichkeit des bestätigten Nachlassvertrages. Der bestätigte Nachlassvertrag kann privilegierten Forderungen, die nicht eingegeben wurden, entgegengehalten werden. Er kann der Auffangeinrichtung entgegengehalten werden, welche, um ihre Rechte zu wahren, ihre Forderung hätte eingeben und nötigenfalls die Mitwirkung des Sachwalters (Art. 300 und 301 SchKG) verlangen müssen (Erw. 2 und 4.4).
Regeste b
Art. 11, 12 und 60 Abs. 2 lit. a BVG: Anschluss an die Auffangeinrichtung. Der Anschluss von Amtes wegen im Sinne von Art. 11 BVG erfolgt in dem Ausmass, in welchem neue Verpflichtungen zu Lasten des Arbeitgebers geschaffen werden, durch eine gestaltende Verfügung. Im Fall von Art. 12 BVG ergibt sich der Anschluss an die Auffangeinrichtung aus dem Gesetz, sodass einer diesbezüglichen Verfügung nur Feststellungscharakter zukommen kann (Erw. 4.3).
Institution; Fondation; Prévoyance; Concordat; Employeur; Affiliation; Créance; Décision; L'institution; Supplétive; Droit; L'employeur; Affilié; Créancier; Cotisations; Canton; Salarié; Prestation; Créanciers; Procédure; Concordataire; Intérêts; Homologué; Frais; D'affiliation; Salariés; D'une; Obligation; Cantonal; Sursis
94 III 25Frist für die Beschwerde gegen die Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners durch den Sachwalter im Nachlassverfahren. Werden die Akten gemäss Art. 300 Abs. 2 SchKG entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung zehn Tage vor der Gläubigerversammlungzur Einsicht aufgelegt, so endigt die Frist für die Beschwerde gegen die aus den Akten ersichtliche Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners (Art. 299 SchKG) erst mit dem Tage der Gläubigerversammlung (Art. 17 Abs. 2 und 31 Abs. 1 SchKG; Klarstellung der Rechtsprechung). Beschwerde; SchKG; Gläubiger; Frist; Gläubigerversammlung; Akten; Steigerung; Schätzung; Sachwalter; Steigerungsbedingungen; Schuldner; Auflegung; Schuldners; Entscheid; Laufe; Versammlung; JAEGER; Zeitpunkt; Sachwalters; Beschwerdefrist; Ausg; Recht; Sepausg; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Rechtsprechung; Aktenauflage; Vorgenommen; Angefochten
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