E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 300 SchKG vom 2023

Art. 300 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 300

1 Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschrie­benen Brief zu.541

2 Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingege­benen Forderungen ein.

541 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

3. Einberufung der Gläubiger­ver­sammlung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 300 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE180005KollokationKonkurs; Forderung; Ausländische; Schweiz; Recht; Forderungen; Liquidator; Vorinstanz; Hilfskonkurs; Konkursmasse; Gläubiger; Ausländischen; Berufung; Vertrauen; Nachlassverfahren; Vertrauens; Entscheid; Beklagten; Hilfskonkursmasse; Forderungsanmeldung; Angemeldet; Kollokation; Urteil; Bundesgericht; Angemeldete; Anerkennung; Läge
GRSKG-03-25-SchKG; Forderung; Vertrag; Richter; Derungen; Klage; Schwerde; Nachlassvertrag; Forderungen; Gläubiger; Beschwerde; Sachwalter; Stritten; Materiell; Recht; Bestritten; Richtsausschuss; Nachlassrichter; Klasse; Verfahren; Stellung; Privilegiert; Vorinstanz; Klagefrist; Privilegierte; Lassvertrages

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 526Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 310 Abs. 1 SchKG: Verbindlichkeit des bestätigten Nachlassvertrages. Der bestätigte Nachlassvertrag kann privilegierten Forderungen, die nicht eingegeben wurden, entgegengehalten werden. Er kann der Auffangeinrichtung entgegengehalten werden, welche, um ihre Rechte zu wahren, ihre Forderung hätte eingeben und nötigenfalls die Mitwirkung des Sachwalters (Art. 300 und 301 SchKG) verlangen müssen (Erw. 2 und 4.4).
Regeste b
Art. 11, 12 und 60 Abs. 2 lit. a BVG: Anschluss an die Auffangeinrichtung. Der Anschluss von Amtes wegen im Sinne von Art. 11 BVG erfolgt in dem Ausmass, in welchem neue Verpflichtungen zu Lasten des Arbeitgebers geschaffen werden, durch eine gestaltende Verfügung. Im Fall von Art. 12 BVG ergibt sich der Anschluss an die Auffangeinrichtung aus dem Gesetz, sodass einer diesbezüglichen Verfügung nur Feststellungscharakter zukommen kann (Erw. 4.3).
Institution; Fondation; Prévoyance; Concordat; Employeur; Affiliation; Créance; Décision; L'institution; Supplétive; Droit; L'employeur; Affilié; Créancier; Cotisations; Canton; Salarié; Prestation; Créanciers; Procédure; Concordataire; Intérêts; Homologué; Frais; D'affiliation; Salariés; D'une; Obligation; Cantonal; Sursis
94 III 25Frist für die Beschwerde gegen die Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners durch den Sachwalter im Nachlassverfahren. Werden die Akten gemäss Art. 300 Abs. 2 SchKG entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung zehn Tage vor der Gläubigerversammlungzur Einsicht aufgelegt, so endigt die Frist für die Beschwerde gegen die aus den Akten ersichtliche Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners (Art. 299 SchKG) erst mit dem Tage der Gläubigerversammlung (Art. 17 Abs. 2 und 31 Abs. 1 SchKG; Klarstellung der Rechtsprechung). Beschwerde; SchKG; Gläubiger; Frist; Gläubigerversammlung; Akten; Steigerung; Schätzung; Sachwalter; Steigerungsbedingungen; Schuldner; Auflegung; Schuldners; Entscheid; Laufe; Versammlung; JAEGER; Zeitpunkt; Sachwalters; Beschwerdefrist; Ausg; Recht; Sepausg; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Rechtsprechung; Aktenauflage; Vorgenommen; Angefochten
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz