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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 30 ZPO vom 2020

Art. 30 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 30 Bewegliche Sachen

1 Für Klagen, welche dingliche Rechte, den Besitz an beweglichen Sachen oder Forderungen, die durch Fahrnispfand gesichert sind, betreffen, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gelegenen Sache zuständig.

2 Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei oder am Ort der gelegenen Sache zwingend zuständig.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 30 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130105Einhaltung von Fristen, Widerklage am Handelsgericht des Kantons Zürich gegen einen nicht im Handelsregister eingetragenen KlägerWiderklage; Handel; Handelsgericht; Klage; Zuständigkeit; Sachlich; Recht; Sachliche; Gericht; Partei; Recht; Beklagten; Parteien; Hauptklage; Handelsgerichts; Sachlichen; Handelsregister; Klagen; Darlehen; Zusammenhang; Eingabe; Zuständig; Voraussetzung; Kanton; Verfahren; Konnexität
ZHPP130067EigentumsklageBeschwerde; Beklagten; Recht; Aktie; Aktien; Vertrag; Vorinstanz; Schweiz; Gericht; Schweizer; Zuständigkeit; Herausgabe; Vertrags; Zeitpunkt; Beschwerdeverfahren; Klägern; örtlich; Urteil; Wohnsitz; Inhaberaktien; Klage; Eigentümer; Parteien; Vereinbart; Vorinstanz; Anlage; Frankreich; Gerichtsstand; Sachverhalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 153 (5A_52/2015)Art. 299 f. ZPO; Verordnung des zürcherischen Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV): Kriterien für die Bemessung der Entschädigung des Verfahrensbeistandes des Kindes im Ehescheidungsverfahren seiner Eltern. Abgeltung des notwendigen Aufwandes; Bedingungen für die Zulässigkeit eines pauschalisierenden Tarifes (E. 2.5, 3.2, 3.3 und 4). Berücksichtigung der prozessualen Natur und der Funktion der Kindervertretung (E. 5.1 und 5.2). Möglichkeit des Gerichts, bei der Mandatierung und bei der Prozessinstruktion den Aufgabenumfang des Verfahrensbeistandes zu steuern (E. 5.3.2 und 5.3.3). Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation; Bestellung eines Anwaltes als Ausnahme (E. 5.3.4). Rahmenbedingungen für eine neue Beurteilung und Festsetzung des Honorars (E. 6). Kindes; Kindesvertretung; Verfahren; Vertretung; Scheidung; Recht; Gericht; Scheidungs; Entschädigung; Aufgabe; Verfahrens; Aufwand; Eltern; Kinder; Aufgaben; Beschwerde; Schweizer; Verfahrensbeistand; SCHWEIGHAUSER; Urteil; Anwalt; Kindesinteresse; Honorar; Kindeswohl; Gerecht; Interesse; Beschwerdeführerin; Zeitaufwand
140 III 65 (5A_582/2013)Art. 91 und 96 ZPO; Streitwert der Kollokationsklage im Nachlassverfahren; Prozesskosten. Massgeblicher Zeitpunkt zur Festlegung der mutmasslichen Dividende, auf welche sich die Streitwertberechnung stützt (E. 3). Streitwert; Recht; Obergericht; Urteil; Berufung; Kollokation; Beschwerde; Dividende; Verfahren; Vorschuss; Zeitpunkt; Konkurs; Gerichtsgebühr; Kostenvorschuss; Streitgegenstandes; Klage; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Ordentliche; Mutmassliche; Festsetzung; Kollokationsprozess; Berücksichtigen; Bezirksgericht; Gerichtskosten; Konkursdividende; Streitwertes; Beschwerdeführerin
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