1 Für Klagen, welche dingliche Rechte, den Besitz an beweglichen Sachen oder Forderungen, die durch Fahrnispfand gesichert sind, betreffen, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gelegenen Sache zuständig.
2 Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei oder am Ort der gelegenen Sache zwingend zuständig.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG130105 | Einhaltung von Fristen, Widerklage am Handelsgericht des Kantons Zürich gegen einen nicht im Handelsregister eingetragenen Kläger | Widerklage; Handel; Handelsgericht; Klage; Zuständigkeit; Sachlich; Recht; Sachliche; Gericht; Partei; Recht; Beklagten; Parteien; Hauptklage; Handelsgerichts; Sachlichen; Handelsregister; Klagen; Darlehen; Zusammenhang; Eingabe; Zuständig; Voraussetzung; Kanton; Verfahren; Konnexität |
ZH | PP130067 | Eigentumsklage | Beschwerde; Beklagten; Recht; Aktie; Aktien; Vertrag; Vorinstanz; Schweiz; Gericht; Schweizer; Zuständigkeit; Herausgabe; Vertrags; Zeitpunkt; Beschwerdeverfahren; Klägern; örtlich; Urteil; Wohnsitz; Inhaberaktien; Klage; Eigentümer; Parteien; Vereinbart; Vorinstanz; Anlage; Frankreich; Gerichtsstand; Sachverhalt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 153 (5A_52/2015) | Art. 299 f. ZPO; Verordnung des zürcherischen Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV): Kriterien für die Bemessung der Entschädigung des Verfahrensbeistandes des Kindes im Ehescheidungsverfahren seiner Eltern. Abgeltung des notwendigen Aufwandes; Bedingungen für die Zulässigkeit eines pauschalisierenden Tarifes (E. 2.5, 3.2, 3.3 und 4). Berücksichtigung der prozessualen Natur und der Funktion der Kindervertretung (E. 5.1 und 5.2). Möglichkeit des Gerichts, bei der Mandatierung und bei der Prozessinstruktion den Aufgabenumfang des Verfahrensbeistandes zu steuern (E. 5.3.2 und 5.3.3). Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation; Bestellung eines Anwaltes als Ausnahme (E. 5.3.4). Rahmenbedingungen für eine neue Beurteilung und Festsetzung des Honorars (E. 6). | Kindes; Kindesvertretung; Verfahren; Vertretung; Scheidung; Recht; Gericht; Scheidungs; Entschädigung; Aufgabe; Verfahrens; Aufwand; Eltern; Kinder; Aufgaben; Beschwerde; Schweizer; Verfahrensbeistand; SCHWEIGHAUSER; Urteil; Anwalt; Kindesinteresse; Honorar; Kindeswohl; Gerecht; Interesse; Beschwerdeführerin; Zeitaufwand |
140 III 65 (5A_582/2013) | Art. 91 und 96 ZPO; Streitwert der Kollokationsklage im Nachlassverfahren; Prozesskosten. Massgeblicher Zeitpunkt zur Festlegung der mutmasslichen Dividende, auf welche sich die Streitwertberechnung stützt (E. 3). | Streitwert; Recht; Obergericht; Urteil; Berufung; Kollokation; Beschwerde; Dividende; Verfahren; Vorschuss; Zeitpunkt; Konkurs; Gerichtsgebühr; Kostenvorschuss; Streitgegenstandes; Klage; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Ordentliche; Mutmassliche; Festsetzung; Kollokationsprozess; Berücksichtigen; Bezirksgericht; Gerichtskosten; Konkursdividende; Streitwertes; Beschwerdeführerin |