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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 30 VRV vom 2021

Art. 30 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 301Verwendung der Lichter während der Fahrt

(Art. 41 SVG)

1 Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln sind während der Fahrt die Abblendlichter zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne Abblendlicht sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.

2 Im Übrigen sind bei Motorfahrzeugen die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter zu verwenden. Ausgenommen sind andere Fahrzeugarten als Motorwagen und Motorräder sowie die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassenen Motorwagen und Motorräder.

3 Bei Bedarf können die Fernlichter verwendet werden; in Ortschaften ist jedoch nach Möglichkeit darauf zu verzichten. Die Fernlichter sind auszuschalten:

a.
rechtzeitig vor dem Kreuzen mit anderen Strassenbenützern oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn;
b.
beim Hintereinanderfahren oder beim Rückwärtsfahren.

4 Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens erheblich eingeschränkt ist.

5 Bei längerem Halten kann auf die Standlichter umgeschaltet werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 30 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB160053Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.Schuldig; Beschuldigte; Polizei; Beschuldigten; Ndigkeit; Polizeifahrzeug; Geschwindigkeit; Strasse; Filmaufna; Licht; Filmaufnahme; Fahrzeug; Aussage; Polizeibeamte; Polizist; Busse; Aussagen; Gutachten; Recht; Polizisten; Geldstrafe; -Strasse; Metas; Vorinstanz; Fahrt; Polizeibeamten; Verteidigung; Berufung; Habe
ZHSB140147Gewerbsmässiger Betrug etc. Schuldig; Beschuldigte; Digten; Schuldigten; Beschuldigten; Rechnung; Zeuge; Lungen; Anklage; Rechnungen; Fiktiv; Fiktive; Geschäft; Erstellt; Staatsanwalt; Waltschaft; Staatsanwaltschaft; Tiven; Klägerin; Zahlung; Offerte; Unterschrift; Anklageschrift; Fiktiven; Recht; Einzahlung; Vorinstanz; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 IV 161Art. 117 StGB. Fahrlässigkeit des Führers einer als Ausnahmefahrzeug zugelassenen Belagseinbaumaschine, der entgegen der im Fahrzeugausweis eingetragenen Verkehrsbeschränkung eine Fahrt zur Zeit der Dämmerung und damit bei unsichtigem Wetter ausführt. Fahrzeug; Sicht; Unsichtig; Wetter; Dämmerung; Spahni; Strassen; Beleuchtung; Verkehr; Fahrzeuge; Entscheid; Licht; Obergericht; Unfall; Verkehrs; Beschwerdeführer; Helligkeit; Belagseinbaumaschine; Unsichtigem; Helle; Führer; Vorinstanz; Überführungsfahrt; Strassenverkehr; Fahrzeuges; Helligkeitsverhältnisse; Nachts; Verkehrsbeschränkung; Sinne
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