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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 30 CPS dal 2021

Art. 30 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 30

1 Se il condannato non paga la pena pecuniaria e quest’ultima non può essere riscossa in via esecutiva (art. 29 cpv. 3), la pena pecuniaria è sostituita da una pena detentiva. Un’aliquota giornaliera corrisponde a un giorno di pena detentiva. La pena detentiva sostitutiva si estingue con il pagamento a posteriori della pena pecuniaria.

2 Se la pena pecuniaria è stata inflitta da un’autorità amministrativa, il giudice decide sulla pena detentiva sostitutiva.

3 a 537

37 Abrogati dal n. I 2 della LF del 19 giu. 2015 (Modifica della disciplina delle sanzioni), con effetto dal 1° gen. 2018 (RU 2016 1249; FF 2012 4181).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 30 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220091NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Nötigung; Bundesgerichts; Nichtanhandnahme; Recht; Anzeige; Verfahren; Angefochten; Rechtlich; Beschwerdeführerin; Verfügung; Spräch; Drohung; Sinne; Gespräch; Schädigung; Kanton; Verfahren; Urteil; Ehrverletzung; Kantons; Beschwerdeverfahren; Angefochtene; Beschwerdeführern; Folgend:
ZHUE220083NichtanhandnahmeBeschwerde; Deführerin; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Recht; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Anzeige; Konto; Abgehoben; Obergericht; Zürich-Limmat; Rechtsmittel; Antrag; Unrechtmässig; Sicherheitsleistung; Täter; Vermögenswerten; Frist; Allfälliger; Bundesgerichts; Person; Entscheid; Nichtanhandnahmeverfügung; Werden; Unrechtmässige; Gezogen; Einstellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.2 (AG.2021.583)VerfahrenseinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Polizei; Staatsanwaltschaft; Worden; Februar; Gegeben; Hätte; Verfahren; Anzeige; Nötigung; Desinteresseerklärung; Requisition; Strafantrag; Beschuldigte; Verfahrens; Gegenüber; Einstellung; Polizeirapport; Welche; Anspucken; Kosten; Versuchte; Werden; Verfahrenseinstellung; Requiriert; Person; Jedoch; Verbindung; Polizist
BSSB.2019.117 (AG.2021.414)Vergewaltigung, versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BetäubungsmittelBerufung; Berufungskläger; Privatklägerin; Anklage; Ziffer; Mehrfach; Mehrfache; Anklage-Ziffer; Nötigung; Körper; Körperverletzung; Freiheit; Drohung; Stellt; Berufungsklägers; Mehrfachen; Suchte; Beschimpfung; Urteil; Werden; Versuchte; Einfach; Aussage; Halten; Einfache; Gemäss; Schwer; Liegen; Schuldig; Staatsanwaltschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 199 (6B_1214/2020)
Regeste
Art. 30, Art. 186 StGB ; Umfang des Strafantrags bei Dauerdelikten (vorliegend Hausfriedensbruch). Ein Strafantrag gemäss Art. 30 StGB kann immer nur für bereits begangene Handlungen/Lebenssachverhalte gestellt werden; eine vorsorgliche Antragstellung für allfällige spätere Straftaten ist unzulässig (E. 1.3).
Antrag; Beschwerde; Hausfriedensbruch; Dauerdelikt; Personen; Liegenschaft; Täter; Gruppe; Luzern; Beschwerdeführerin; Kantons; Antrags; Verhalten; Hausfriedensbruchs; Rechtlich; Hausbesetzung; Besetzung; Verfahren; Begangen; Betreten; Täterschaft; Plainte; Teilnehmen; Rechtlichen; Staatsanwaltschaft; Bezug; Beantragt; Vorinstanz; Unbekannte; Antrag
144 IV 176Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 Abs. 1, 2 lit. a und b, Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH); Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung. Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Umfang und Grenzen des zulässigen Beizugs von Hilfspersonen (E. 4.2.3, 4.5.1 und 4.6). Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Aus dem Gutachten muss u.a. hervorgehen, wie die Hilfspersonen konkret eingesetzt wurden und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (E. 4.2.4 und 4.5.2). Für den blossen Beizug von Hilfspersonen bedarf es keiner vorgängigen Ermächtigung durch die Strafverfolgungsbehörde. Sind Dritte am Gutachtensprozess als Hilfspersonen unmittelbar beteiligt, ist es aber dennoch zu begrüssen, wenn der Gutachter der auftraggebenden Strafbehörde de- ren Name sowie Art und Umfang von deren Beizug vorab bekannt gibt (E. 4.5.2 und 4.6). Gutachten; Gutachter; Hilfsperson; Gutachtens; Urteil; Hilfspersonen; Untersuchung; Person; Beschwerde; Psychiatrische; Begutachtung; Beizug; Beschwerdeführer; Delegation; Sachverständige; Psychiatrie; Psychologische; Beschwerdeführers; Dipl-Psych; Bundesgericht; Beauftragte; Psychiatrischen; Auftrag; Behörde; Vorgängig; Aufgabe; Klinik; Urteile; Vorinstanz; Unzulässig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7017/2018Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Deführerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Zeuge; Vorinstanz; Organ; Verfahren; Urteil; Verfahren; Person; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Untersuchung; Einvernahme; Zeugen; Verfahrens; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Rechtlich; Unternehmen; Auskunfts; Rechtliche; Zwischenverfügung; Organe; Nommen; Aussage; Kartell
B-6483/2018Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Verfahren; Vorinstanz; Urteil; Organ; Zeuge; Verfahren; Recht; Partei; Person; Rechtlich; Kartell; Zeugen; Rechtliche; Bundesverwaltungsgericht; Zeugin; Konzern; Unternehmen; Einvernahme; Verfahrens; MwH; Verwaltungsverfahren; Aussage; Auskunft; Rechtlichen; Untersuchung; Trete

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.77Beschwerde; Beschwerdeführer; Püntener; Beschwerdekammer; Kostenvorschuss; Gericht; Rückzug; Kostenvorschusses; Gerichtsschreiber; Bundesanwaltschaft; Unbekannte; Gabriel; Rechtsanwalt; Gerichtsschreiberin; Tribunal; Verfahren; Rechtsmittel; Privatkläger; Bezahlung; Frist; Dass:; Beschwerdeführern; Zurückziehen; Ersuchte; Bundesverwaltungsrichter; Abgeschrieben; Erledigt; Beschwerdeverfahren; Höhe
BB.2021.220, BP.2021.82Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Akten; Bundes; Blatter; Person; Beschwerdeführers; Verfahren; Verfahrens; Untersuchung; Zahlung; Verfügung; Privatkläger; Platini; Protokollierten; Akteneinsicht; Interesse; Rechte; Präsident; Amtsgeheimnis; Rechten; Eröffnung; Geschädigt; Verfahrens; Wiesen; Verletzung; Lasse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Trechsel, Jean-RichardPraxiskommentar, 2. Aufl.2014
DonatschKommentar, Zürich1996
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