Mitfahrende, Ladung, Anhänger
1 Der Führer darf auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen; er erlässt Vorschriften über die Personenbeförderung mit Anhängern.1
2 Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen.
3 Zum Ziehen von Anhängern und zum Abschleppen von Fahrzeugen dürfen Motorfahrzeuge nur verwendet werden, wenn Zugkraft und Bremsen ausreichen und die Anhängevorrichtung betriebssicher ist.
4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Beförderung von Tieren sowie von gesundheitsschädlichen oder ekelerregenden Stoffen und Gegenständen.2
5 Er erlässt Vorschriften über die Beförderung von gefährlichen Gütern. Er legt fest, welche Strecken von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern aus in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen oder zwecks Verkehrslenkung nicht oder nur beschränkt befahren werden dürfen. Für Gefahrgutumschliessungen regelt er:
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB200389 | Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Schuld; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verkehr; Berufung; Verletzung; Kosten; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Aktion; Amtlich; Verkehrsregeln; Schwer; Anklage; Amtliche; Geldstrafe; Unfall; Sprechen; September; Verbindung; Verletzungen; Anklageschrift; Strafe; Vorsätzlich; Vorinstanz; Weshalb; Amtlichen |
ZH | SB200388 | Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verkehr; Fahren; Berufung; Verletzung; Staatsanwalt; Sprechen; Aktion; Staatsanwaltschaft; Verkehrsregeln; Verbindung; Geldstrafe; Vorsätzlich; Kosten; Urteil; Vorsätzliche; Vorinstanz; September; Deshalb; Vorsätzlichen; Probezeit; Fahrzeug; Verletzungen; Verfahren; Strafe; Fahrer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.451 | Führerausweisentzug | Beschwerde; Fahrzeug; Beschwerdeführer; Gesamtgewicht; Leichte; Zulässige; Typengenehmigung; Urteil; Gewicht; Erhöht; Strasse; Verkehr; Gefährdung; Fahrzeugausweis; Erhöhte; Tonnen; Verkehrs; Technisch; Gefahr; Verwaltungsgericht; Garantie; Abstrakte; Widerhandlung; Garantiegewicht; Zugfahrzeug; Verfügung; Vorinstanz; Hersteller; überschritten |
SO | VWBES.2018.357 | Führerausweisentzug | Beschwerde; Beschwerdeführer; Laden; Fahrzeug; Schwere; Widerhandlung; Verkehr; Entscheid; Urteil; Gefährdung; Verschulden; Ladung; Führer; Verhalten; Zulässige; Verwaltungsgericht; Mittelschwere; Führerausweis; Subjektiv; Vorinstanz; Subjektive; Anhänger; Strasse; Beladen; Kanton; Beschwerdeführers; Fahrlässig; Polizei; Sicherheit |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 IV 99 | Art. 9 Abs. 6 lit. c, Art. 30 Abs. 2 und Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG; Art. 67 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 VRV; Fahren mit Überlast, Gewichtslimite von 28 t bei Anhängerzügen, Toleranz von 5%. Wer die Gewichtslimite um mehr als 5% überschreitet, ist für die ganze Überschreitung zu bestrafen; die Toleranz von 5% ist nicht abzuziehen (E. 4). | Gewicht; Toleranz; Gewichts; Beschwerde; Beschwerdeführer; Zulässige; Strasse; Abzug; Kanton; überschritt; Polizei; Limite; Busse; Zulässigen; überschritten; Strassen; Ladung; Gesamtgewicht; Anhängerzug; Toleranzmarge; Verkehrs; Gewichtsüberschreitung; Urteil; Betriebsgewicht; Strassenverkehr; Obergericht; Vorinstanz; Anhängerzüge; Überschreitung; Kassationshof |
118 IV 74 | Art. 42 Abs. 1 MPG (SR 661); Art. 64 StGB. Wer mit dem Argument, keinen Beitrag zu Gewalt und Krieg, Zerstörung der Umwelt und Tötung von Menschen leisten zu wollen, die Bezahlung des Militärpflichtersatzes verweigert, handelt nicht aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 64 StGB (Bestätigung der Rechtsprechung). | Militär; Militärpflichtersatz; Ersatzabgabe; Abgabe; Militärpflichtersatzes; Recht; Nichtbezahlung; Militärdienst; Wehrpflicht; Bezahlung; Beweggr; Achtenswerte; Pflicht; Schuldhaft; Gründen; Beschwerdegegner; Schuldhafte; Beweggründe; Setze; Leistung; Zusammenhang; Insoweit; Pazifistische; Rechtsgleichheit; Bundesgericht; Rechtsprechung; Argument; Pflichtigen; Verweigert |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1472/2018 | Übriges | Fahrzeug; Gewicht; Beschwerde; Gewicht; Zugfahrzeug; Anhänger; Recht; Beschwerdeführerin; Zulässige; Verfügung; Bundes; Vorinstanz; Zulassung; Einfahrt; Betrieb; Betriebsgewicht; Strasse; Strassen; Feststellung; Deutsche; Angefochten; Angefochtene; Rechtlich; Stützlast; Verfahren; Verkehr; Bundesverwaltungsgericht; Zugfahrzeugs; Fahrzeugkombination |
A-3934/2011 | Strassenwesen (Übriges) | Beschwerde; Vorinstanz; Bescheinigung; Fassungsraum; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Prüfung; Baustellentank; Verfügung; EGI-Nr; Stellentanks; Baustellentanks; Bundesverwaltungsgericht; Angefochten; Recht; Tanks; Angefochtene; Wiederkehrende; Zulassung; Begründung; Wandstärke; Baumuster; Verfügungen; Angefochtenen; Nenninhalt; Beförderung; Wiederkehrenden |
Autor | Kommentar | Jahr |
Weissenberger | Kommentar SVG und OBG | 2201 |
Philippe Weissenberger | Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich | 2011 |