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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 30 KVG vom 2023

Art. 30 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 30

86 Strafloser Abbruch der Schwangerschaft

Bei straflosem Abbruch einer Schwangerschaft nach Artikel 119 des Strafgesetz­­buches87 übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.

86 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).

87 SR 311.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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