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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 30 IPRG vom 2022

Art. 30 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 30

Die Artikel 25–29 gelten auch für den gerichtlichen Vergleich, sofern er in dem Staat, in dem er abgeschlossen worden ist, einer gerichtli­chen Entscheidung gleichgestellt wird.

V. Freiwillige Ge­richtsbarkeit

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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